Frage an Winfried Bausback von Claudia R. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Minister Dr. Winfried Bausback,
auf Ihre Anwort vom 03.09.2014, die ich nachfolgend zitiere, habe ich noch eine Frage:
"zu Ihrer Nachfrage vom 01. September 2014 kann ich Ihnen mitteilen, dass die bayerischen Staatsanwaltschaften selbstverständlich gesetzlich zu Ermittlungen von Amts wegen verpflichtet sind, wenn es einen Anfangsverdacht für strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne des § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung gibt. Im Übrigen möchte ich Sie nochmals und abschließend um Verständnis bitten, dass ich mich zu konkreten Einzelfällen nicht äußern werde."
Was unternehmen Sie als Justizminister, wenn Bürger an Sie mit einer begründeten Beschwerde herantreten sollten, dass die Staatsanwaltschaften dieser Verpflichtung nicht mit der angemessenen Sorgfalt nachkommen?
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Rauter
Sehr geehrte Frau Rauter,
zu Ihrer ergänzenden Anfrage vom 13. Oktober 2014 kann ich Ihnen mitteilen, dass die Dienstaufsicht über die bayerischen Staatsanwaltschaften zunächst durch die drei Generalstaatsanwaltschaften ausgeübt wird. Dies bedeutet, dass eine bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz eingehende Beschwerde gegen die Sachbehandlung durch eine Staatsanwaltschaft in der Regel zunächst zur Entscheidung an den im konkreten Fall zuständigen Generalstaatsanwalt weitergeleitet wird. Gegen einen dort ergangenen Bescheid ist wiederum eine sog. weitere Aufsichtsbeschwerde zum Bayerischen Staatsministerium der Justiz möglich. Dabei werden die einschlägigen Vorgänge von den Mitarbeitern der Strafrechtsabteilung anhand der vorgelegten Akten überprüft. Soweit sich Anlass zur dienstaufsichtlichen Beanstandung ergibt, wird der Beschwerde abgeholfen, ansonsten hat es bei den dem Beschwerdeführer mitgeteilten Bescheiden sein Bewenden. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Winfried Bausback, MdL