Frage an Winfried Bausback von Wilfried M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Minister,
mich interessiert Ihr Interesse an einer evtl. Gesetzesänderung (im Bayer. Landesdatenschutzgesetz) des klar stellenden Inhaltes, daß künftig z.B. auch richterliche Anordnungen auf Datenausreichungen (in Form der Übersendung der Kopien von an das Gericht adressierten Parteischreiben und Psychologischen bzw. Psychiatrischen Gutachten) an Behörden (z.B. Jugendämter)vom Landesbeauftragten im Hinblick auf das geltende Datenschutz-Recht überprüft werden können.
Meiner Erinnerung zufolge hat sich Ihr - im Einzelfall angefragter -Landesbeauftragter für den Datenschutz auf die Behauptung zurückgezogen, solche Übersendungen von Gutachten und Anwaltsschreiben seien der Überprüfung durch die Behörde entzogen, weil es sich dabei um "Rechtssprechung" (und nicht um bloße Daten-Verwaltungstätigkeit) handele.
Der Begriff "Rechtssprechung" sei so weit auszulegen.
Meiner Auffassung zufolge ist mit der bloßen Weitergabe der geistigen Produkte anderer Personen aber keinerlei Tätigkeit verbunden, welche nur von einem Richter (und nicht etwa auch von einem Postboten o.ä.) zu erbringen ist.
Ähnlich dürfte es sich verhalten, wenn ein Richter telefonisch z.B. das Gerücht "durchgibt", irgend eine Person sei "verrückt", sein Sachvortrag daher nicht ernst zu nehmen.
Haben Sie sich denn schon einmal gedanklich hineinversetzt in die Lage von Betroffenen, deren - z.B. unrichtiges, Gerüchte über ihr Seelenleben enthaltendes - Psycho- Gutachten hinter ihrem Rücken an ein Jugendamt ausgereicht oder denen ein Richter eine Geisteskrankheit einfach nachsagte?
Warum sollte die einfache Datenweitergabe durch einen - doch grundsätzlich der beruflichen Schweigepflicht (vgl. § 203 Abs. 2 S. 1 StGB) unterworfenen - Richter nicht einer Untersuchung durch den Landesbeauftragten zugänglich gemacht werden?
Mit frdl. Gruß
Dipl. med. W. Meißner
Facharzt
Deutsches Institut für Totalitarismusabwehr
Verein Anti-Korruption. Reformation 2014 (1. Vorsitzender)
Sehr geehrter Herr Meißner,
zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen - soweit die Zuständigkeit meines Ressorts betroffen ist - ganz allgemein Folgendes mitteilen:
Die Weitergabe personenbezogener Daten aus Prozessakten der Zivil- und Strafgerichte an Behörden, die nicht am Verfahren beteiligt sind, ist in den jeweiligen bundesrechtlichen Verfahrensordnungen geregelt. Entsprechende verfahrensrechtliche Vorschriften finden sich beispielsweise in den §§ 12 ff. EGGVG und in den §§ 308 ff. FamFG. Diese Regelungen enthalten spezielle datenschutzrechtliche Bestimmungen gerade für Gerichtsverfahren und erlauben die Weitergabe von Informationen an andere Behörden nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Auch etwaige gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten ergeben sich aus den vorgenannten Verfahrensvorschriften. Darüber hinaus besteht für Betroffene die Möglichkeit, ein konkretes Verhalten eines Richters im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde überprüfen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können rechtswidrige Informationsweitergaben auch Amtshaftungsansprüche auslösen.
Die bereits bestehenden Möglichkeiten reichen meines Erachtens aus, um die Weitergabe von Informationen durch Gerichte überprüfen zu lassen. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehe ich daher nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Winfried Bausback