Frage an Willi Brase von Ingo W. bezüglich Sport
Sehr geehrter Herr Brase,
seit nunmehr 30 Jahren bin ich Segelflieger, Motorseglerpilot und Motorflieger. Ich besitze alle dafür erforderlichen Lizenzen nach JAR-FCL mit Lehrberechtigungen. Seit dem 15.Jan. des Jahres gibt es das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Der §7 dieses Gesetzes verlangt von mir die Antragstellung einer "Zuverlässigkeitsüberprüfung" (ZÜP). Stelle ich diesen nicht, gelte ich automatisch als unzuverlässig. Ich stehe, trotz der "Unschuldsvermutung" in Deutschland, unter dem Generalverdacht, ein Terrorist oder ähnliches zu sein. Dagegen verwehre ich mich ausdrücklich!
Mir wurde eine Frist zur Antragstellung, durch die ich auf gesetzlich zugesicherte Grundrechte verzichten soll, gesetzt, nach dem 15.08. sollen meine Lizenzen widerrufen werden.
Als ehrenamtlich tätiger Ausbildungsleiter, technischer Leiter Motorflug, Motorflugreferent und Fluglehrer kann ich dies nicht billigend in Kauf nehmen! Ich verwehre mich gegen die Kriminalisierung meiner Person durch den Staat!!!
Fragen:
Wie kann man mich zu einer Antragsstellung zwingen, wenn es an so einfachen Grundlagen fehlt, sagen zu können, was überhaupt zur "Unzuverlässigkeit" führt? Damit wird der Behördenwillkür Tür und Tor geöffnet.
Es gibt keine Kostenverordnung für diese Antragstellung. Wie kann das sein, muß ich einen Blankoscheck ausstellen?
Wie oft wird diese Antragstellung erforderlich? Es gibt keinerlei Richtlinien!
Gilt in Deutschland das Grundgesetz noch? Warum wird ein verfassungswidriges Gesetz in Kraft gesetzt.
Warum werde ich ungleich im Vergleich mit Kraftfahrern behandelt? Kraftfahrzeuge werden Nachweislich für Terrorakte eingesetzt, Sportflugzeuge, gelenkt von Sportpiloten, in KEINEM Fall.
Ich bitte Sie, meine Fragen klar und präzise krzfristig zu beantworten.
Vielen Dank, mit freundlichem Gruß,
Ingo Wiebelitz, Netphen-Unglinghausen
Sehr geehrter Herr Wiebelitz,
Sie wenden sich in Ihren E-Mails auf den Internetseiten von Kandidatenwatch.de gegen die im Luftsicherheitsgesetz angeordnete Zuverlässigkeitsüberprüfung. Der Luftverkehr unterliegt im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern einer besonderen terroristischen Bedrohung. Es ist auch davon auszugehen, dass diese Bedrohung sich in absehbarer Zeit nicht verringern wird. Dem ist durch das Luftsicherheitsgesetz durch ein gestaffeltes System an Sicherheitsmaßnahmen am Boden und in der Luft Rechnung tragen worden. Die Ausdehnung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Luftsicherheitsgesetz auf die sog. Privatpiloten entspricht den erhöhten Sicherheitsanforderungen in der Luftfahrt sowie einer Forderung der deutschen Innenministerkonferenz vom 14. /15. Mai 2003. Durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung soll verhindert werden, dass unzuverlässige Personen eine Ausbildung zum Piloten erlangen oder ein Luftfahrzeug führen.
Es darf nicht verkannt werden, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen selbstverständlich keinen hundertprozentigen Schutz gegen Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs bieten können, gleichwohl aber eine wichtige präventive Komponente darstellen.
Ausländische Piloten werden durch § 7 LuftSiG nicht erfasst. Dies ergibt sich aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. Deutschland kann keine Schutzmaßnahmen in ausländischen Staaten anordnen. Der Umstand, dass bestimmte Schutzmaßnahmen nicht weltweit praktiziert werden, stellt keinen Grund dar, hiervon in Deutschland abzusehen.
Dass Personen ohne Pilotenlizenz, die sich gewaltsam in den Besitz eines Flugzeuges bringen (Frankfurter Motorseglerfall), keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliegen, ist offenkundig. Dies spricht aber nicht gegen die Zuverlässigkeitsüberprüfung, sondern für eine bessere Sicherung von Flugplätzen und Fluggerät.
Die Aussage, dass das Gefährdungspotenzial durch Kleinflugzeuge wesentlicher geringer als das durch Kfz und Lkw sei, ist so nicht zutreffend. Nach gemeinsamer Auffassung der deutschen Sicherheitsbehörden sind genügend Tatszenarien vorstellbar, in denen durch Nutzung eines Kleinflugzeugs als Tatwaffe massive Schäden angerichtet werden können, z.B. wenn dieses mit Sprengstoff oder anderen Explosivstoffen beladen wird. Mit ausschlaggebend für die Ausdehnung der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf alle Flugzeugführer ist auch das Bedrohungspotential, das insbesondere aus der Mobilität des Fluggeräts resultiert. Schon von relativ kleinen Flugzeugen kann eine erhebliche Gefährdung für Personen insbesondere in Sicherheitsbereichen ausgehen, die gegen Angriffe vom Boden aus hinreichend geschützt sind.
Das Bundesministerium des Innern erarbeitet z.Z. unter Hochdruck die Rechtsverordnung zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Die besondere Gefährdung, der der Luftverkehr unterliegt, erlaubt es jedoch nicht, mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen zu warten, bis diese Verordnung in Kraft ist. Das Bundesministerium steht in engem Kontakt mit den Ländern, um auch jetzt schon ein möglichst einheitliches Vorgehen der Länder sicher zu stellen.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung sieht ein abgestuftes Prüfverfahren vor. Nach § 7 Absatz 3 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes darf die Luftsicherheitsbehörde Anfragen bei den Polizei- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder stellen. Bei den weiteren Sicherheitsbehörden wie z. B. dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Militärischen Abschirmdienst oder dem Bundesnachrichtendienst darf nur angefragt werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit unterliegt auch der gerichtlichen Überprüfung.
Vereinzelt wird ein unverhältnismäßiges Vorgehen der Luftsicherheitsbehörden insbesondere bei Auslandsbezügen, wie z.B. bei früheren Wohnsitzen im Ausland, beklagt. Die zuständige Facharbeitsgruppe meiner Fraktion hat das Bundesministerium des Innern bereits aufgefordert, im Rahmen der erforderlichen Rechtsverordnung eine Umsetzung der Zuverlässigkeitsüberprüfung unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sicher zu stellen.
Der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird ausnahmslos das gesamte fliegende Personal der Luftfahrtunternehmen und alle Beschäftigte auf unseren Verkehrsflughäfen bis zur Reinigungskraft unterworfen, ohne dass daran Kritik geübt wird. Ich kann nicht erkennen, dass die Ausdehnung der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Privatpiloten unverhältnismäßig ist oder dass dadurch Privatpiloten gegenüber bislang schon der Zuverlässigkeitsüberprüfung unterworfenen Personen benachteiligt werden.
Die Gebühren für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen werden bei ca. € 25,- liegen, was ich für akzeptabel halte. Es ist auch beabsichtigt, zukünftig die Wiederholungsprüfung nur alle 3 Jahre durchzuführen. Die Grundlagen hierfür werden gerade im Bundesministerium des Innern erarbeitet.
Ich bitte daher um Verständnis für die ergriffenen Maßnahmen, auch soweit sie Privatpiloten betreffen.
Mit freundlichen Grüßen
- Willi Brase -