Frage an Willi Brase von Michael G. bezüglich Jugend
Sehr geehrter Herr Brase,
aufmerksam habe ich Ihre Antwort auf die Frage von Frau Hartmann-Münker gelesen. Im Grundgesetz Artikel 3 Satz 2 steht: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ und in Satz 3: „Niemand darf wegen seines Geschlechts…. benachteiligt oder bevorzugt werden.
Der EGMR hat eben genau diese Ungleichbehandlung verurteilt. Sie schreiben nun in Ihrer Antwort, Sie lehnen eine völlige Gleichstellung ab. Sie begründen dieses, mit der nicht zu belegenden Annahme, uneheliche Kinder könnten aus flüchtigen oder instabilen Beziehungen stammen und deswegen sollte nur die Mutter automatisch die alleinige Sorge tragen (in fast allen Ländern EU-Europas ist denkt man hier ganz anders)
Meine Fragen dazu an Sie:
1.) In wie weit halten Sie Ihre Ablehnung der völligen Gleichstellung Grundgesetz und Menschenrechtskonform?
2.) Wie kommen Sie zu der Annahme, dass Väter nicht ehelicher Kinder, Sorgerechtsentscheidungen treffen könnten, die dem Kindeswohl zu wieder laufen? (womit auch gleichzeitig die Frage auftaucht, woher Sie wissen, dass Mütter dieses eben nicht tun, oder denken Sie auch, wie Frau Hartmann-Münker, dass es ein angeborenes Recht auf die alleinige Sorgerecht für Mütter gibt und pauschal behaupten, Väter würden willkürlich handeln; wobei eigentlich schon diese Betrachtung dem Kindeswohl zu wider läuft: ein Vater ist genauso wichtig für die Kindesenwicklung, wie die Mutter und hat ein Anrecht auf beide Eltern!)
3.) Woher wissen Sie, dass eheliche Kinder (oder aus Scheidungen) weniger in Konflikte zwischen den Eltern gezogen werden?
4.) Wie soll ein Richter, der nur Aussagen zweier Parteien vor sich hat, eine korrekte Entscheidung fällen?
Weiter möchte ich noch anfragen, ob Sie Sich eine Vorstellung machen können, was für eine Erniedrigung ist, als Vater sein Wohlwollen für sein Kind quasi belegen zu müssen (Die Mutter muss das nicht).
(Bitte hier eine Antwort einstellen, ich kann in Siegen nicht teilnehmen)
Mit freundlichen Grüßen
M. Gaese