Frage an Werner-Siegwart Schippel von Klaus M. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Schippel.
Ich möchte Sie bitten, zu folgendem Sachverhalt Ihre Meinung darzulegen:
Seit kurzem gibt es im Bereich des Jobcenters Oberspreewald-Lausitz eine brisante Neuerung bei der Berücksichtigung der Vermieter-Betriebskostenabrechnung, die für fast alle ALG II-Empfänger im Landkreis zum Problem geworden ist. Dies bestätigt auch mein eigener Bescheid, ebenso wie der von Mehreren aus meinem Bekanntenkreis. Auch bei den sozialen Beratungsstellen im Landkreis (Arbeitslosenverband, Caritas etc.) ist das Problem inzwischen bekannt. An der Gesetzeslage hat sich aber indes nichts geändert und in anderen ARGEn verfährt man nicht so. Seltsam.
Rückwirkend werden neuerdings alle Warmwassererwärmungskosten in so einer Art eigener Abrechnung des Jobcenters vollständig herausgerechnet. Nachträglich wird damit quasi der ohnehin erbärmlich niedrige Regelsatz für alle Hartz IV-Empfänger im Landkreis OSL gekürzt. Denn so ziemlich niemand kommt mit dem, was im Regelsatz enthalten ist, hin.
Allein schon das, was der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung nach Quadratmetern umlegt, ist bei den Meisten so hoch wie die Summe, die im Regelsatz nach SGB II für die Warmwassererwärmung insgesamt enthalten ist. Anders ausgedrückt: Man darf gar kein oder so gut wie gar kein warmes Wasser verbrauchen. Kaltes Duschen und Baden ist in Ihrem Wahlkreis für ALG II-Empfänger ab jetzt angesagt!
1 Beispiel:
Jemand bekommt vom Vermieter ein Guthaben aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung in Höhe von 40 € überwiesen. Das Jobcenter errechnet aber einfach ein Pseudo-Guthaben (Hintergrund siehe oben) von 160 € und zieht dem ALG II-Empfänger eben diese 160 € von den Leistungen ab. Diesen um 120 € höheren Betrag hat er aber gar nicht vom Vermieter bekommen. Das Existenzminimum für die letzten 12 Monate wird damit faktisch rückwirkend um 120 € gekürzt.
Was halten Sie davon, Herr Schippel? (als Kreistagsabgeordneter der SPD - die Idee kommt vom Landkreis)
Danke, Klaus Müller.
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Frage vom 15.09.2009, die ich Ihnen gern beantworten möchte. Bereits mit Schreiben vom 14.09.2009 habe ich mich aufgrund eines Hinweises eines anderen Bürgers mit dieser Fragestellung an das Jobcenter OSL gewandt. Auszugsweise möchte ich Sie über die mir nunmehr vorliegende Antwort informieren.
Das Job Center setzt hier allein die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II um. Nach dieser Norm werden nur die Heizkosten und nicht die Kosten für die Warmwasseraufbereitung durch den Landkreis getragen. Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung sind aus der Regelleistung zu begleichen. Insofern hat der anonyme Schreiber recht, wenn er darauf verweist, dass Warmwasserkosten aus der Regelleistung zu zahlen sind.
Auch die monatlichen Vorausleistungen des Job Centers werden nur für die Heizkosten erbracht. Da bei den Vorausleistungen nicht zwischen Heizkosten und Warmwasserkosten unterschieden wird, wird durch das Job Center pauschal ein Abzug vorgenommen um die Rückforderung für den ALG II Empfänger nicht zu hoch ausfalle zu lassen. Dieser Vorwegabzug ist aber keine Pauschale im eigentlichen Sinne. Nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung erfolgt eine Spitzabrechnung. Liegen die tatsächlichen Kosten für das Warmwasser höher als der Vorwegabzug und hat der Vermieter die höheren Kosten bei der Berechnung des Guthabens berücksichtigt, wird die Differenz zwischen Vorwegabzug und tatsächlichen Warmwasserkosten dem Guthaben hinzugerechnet.
Beispiel:
Monatliche Vorauszahlung an Vermieter 66 €
Vorwegabzug für Warmwasser 6 €
Leistung Job Center 60 €
Tatsächliche Heizkosten 500 €
Tatsächliche Warmwasserkosten 120 €
Rechnung Vermieter: Vorauszahlung 66x12= 792 €
Abzüglich 500 € Hk und 120 € WW-Kosten: Guthaben 72 €
Rechnung Job Center
Vorauszahlung 792 €
Abzüglich 500 € Heizkosten und 72 WW-Kosten, diese hat der Mieter schon durch den Vorwegabzug, 6 €/ Monat, selbst getragen: Guthaben 120 €
Von diesen 120 € werden dem Mieter 72 € durch den Vermieter auf sein Bankkonto überwiesen und 48 € wurden mit seinem Mietkonto Gutgeschrieben da hier die nicht durch den Mieter selbst getragenen Warmwasserkosten verrechnet wurden.
Zu dem selben Ergebnis gelangt man wenn man die Leistungen des Job Centers allein betrachtet:
Für Heizkosten durch Job Center geleistet: 12x60€ = 720 €
Tatsächliche Heizkosten: 500 €
Guthaben aus Heizkosten: 120 €
Wenn der Vermieter von den 120 € weitere 48 € für Warmwasser abzieht, kann dies hier nicht berücksichtigt werden, da die Warmwasserkosten aus der Regelleistung zu zahlen sind. Aus Sicht des Job Centers hat der Mieter 120 € vom Vermieter erhalten, wobei der Vermieter in Höhe von 48 € mit einer Schuld aufgerechnet hat.
Sehr geehrter Herr Müller, mir ist bewusst, dass Empfänger von ALG II-Geld mit Ihrem Einkommen sehr haushalten müssen. Durch die Antwort durch das Job-Center erscheint der Vorwurf jedoch nicht als gerechtfertigt, dass der Landkreis OSL einen gesonderten Weg geht und gegen das Gesetz verstößt.
Für Sie persönlich meine allerbesten Wünsche.
Werner-Siegwart Schippel