Frage an Volkmar Vogel von Günter L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Vogel,
wann wird für Abgeordnete das gleiche Renteneintrittalter gelten wie für die Leute, die sie gewählt haben?
Mit freundlichen Grüßen
G. Lang
Sehr geehrter Herr Lang,
die Altersentschädigung der Abgeordneten ist im Gegensatz zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll zu versteuern; private Erwerbseinkünfte vor Vollendung des 65., bzw. des 67. Lebensjahres, werden voll auf die Altersentschädigung angerechnet.
Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag 2,5% der monatlichen Abgeordnetenentschädigung. Der Höchstsatz wird erst nach 27-jähriger Mitgliedschaft im Bundestag erreicht. Eine so lange Zugehörigkeit zum Bundestag ist die absolute Ausnahme und setzt voraus, dass der Abgeordnete sieben Mal in den Bundestag gewählt worden ist. Tatsächlich scheiden aber 40% der Abgeordneten bereits nach zwei Wahlperioden wieder aus dem Bundestag aus. Ein Abgeordneter mit einer durchschnittlichen Verweildauer von 12 Jahren erhält somit zukünftig 30% der monatlichen Abgeordnetenentschädigung als zu versteuernde Altersversorgung.
Darüber hinaus ist die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") mit der stufenweisen Anhebung (Jahrgänge 1947 bis 1963) der Altersgrenze für die Altersentschädigung von dem 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr ebenso bei der Altersentschädigung der Bundestagsabgeordneten umgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Volkmar Vogel