Volker Mayer-Lay
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Frage von Lisa M. •

Warum retroaktive Änderung des Geburtsnamens bei (schwacher) Erwachsenenadoption?

Bei der schwachen Erwachsenenadoption bleiben familiäre Bindungen zur Geburtsfamilie bestehen, der neue Elternteil kommt zu den bestehenden Eltern hinzu. Dennoch ist es Gesetz in Deutschland, dass trotzdem zwingend der Geburtsname geändert wird.

Es erscheint wie eine Manipulation der Lebensgeschichte, den Geburtsnamen retroaktiv zu verändern, da er bei Geburt ja so bestand, und ggf. auch zum Zeitpunkt einer Eheschließung der Mädchenname war.
(Zudem greift diese Regelung in Persönlichkeitsrechte ein: BGH XII ZB 427/19.)
Was ist der Nutzen dessen, dass es nicht zumindest eine Wahlmöglichkeit gibt?

Volker Mayer-Lay
Antwort von
CDU

Vielen Dank für Ihre Anfrage zur Änderung des Geburtsnamens bei schwacher Erwachsenenadoption.

Wie Sie richtig beschreiben, kennt das Gesetz – konkret § 1757 I 1 BGB – nicht die Möglichkeit, den Geburtsnamen bei der Adoption beizubehalten. Dies gilt auch bei der „schwachen Erwachsenenadoption“.

Tatsächlich kann man darüber diskutieren, ob diese Regelung in Zeiten deutlich lockerer Interpretation und Änderungswünschen der eigenen Persönlichkeit noch zeitgemäß ist.

Hintergrund war und ist, dass mit der Adoption tatsächlich eine Änderung der eigenen Lebensgeschichte vorgenommen wird, die sich dann auch im Namen ausdrücken soll. Gerade bei Erwachsenen, denen man eine bewusste Entscheidung unter Reflektion aller Konsequenzen zumuten kann, finde ich diese gesetzliche Wertung auch heute noch angemessen. Es soll grundsätzlich keine (Erwachsenen-)Adoption möglich sein, bei der nur die Vorzüge genutzt werden und die möglicherweise unangenehme Konsequenz der Namensänderung vermieden wird.

Es gibt in Einzelfällen gesetzliche Möglichkeiten, den Geburtsnamen durch Voranstellung teils oder ganz beizubehalten. Allerdings müssen dafür gewichtige Gründe vorgebracht werden.

 

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