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Volker Beck
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Frage von Kristina K. •

Frage an Volker Beck von Kristina K. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Beck,

ich fand Ihren Aufruf an die Muslime sehr löblich, dass man die Homophobie bekämpfen soll. Interessant fand ich auch Ihre Ankündigung, dass Sie an die Veranstaltungen gegen Pro Köln am Samstag teil nehmen wollten. Nun hat Herr Schramma alle eingeladen, gegen Pro Köln und seine Gäste zu demonstrieren. Und tatsächlich kamen alle! Die internationale Presse ist heute voll davon, dass die Aggressionen nicht von Pro Köln, sondern von den sogenannten Gegendemonstranten ausgingen. Diese werden durchgehend als Linksextreme (left wing, extreme left wing u. ä.) betitelt. So in Hürriyet, in BBC, usw.
Ich gehe nicht davon aus, dass Sie, Herr Beck, zu diesen aggressiven linken Gästen des Herrn Schramma gehören. Aber ich würde es lieber von Ihnen hören: War das in Ordnung, dass man mit allen Mitteln (auch ungesetzlichen) den Anti-Islam Kongress verhindert hat, oder distanzieren Sie sich von den Gewaltakten einiger Ihrer Mitdemonstranten? Gegen welchen Gruppen sind solche Gewaltakte zulässig? Nur gegen Rechtsextremen und Rechtspopulisten, oder gegen all diejenigen, die behaupten, dass das Multikulti-Experiment gescheitert ist?

Mit freundlichen Grüßen

Kristina Klostermann

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau Klostermann,

Herr Beck hat in seiner Presseerklärung vom 19.9.08 zu einem friedlichen und gewaltfreien Protest aufgerufen:

http://www.volkerbeck.de/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=1340&Itemid=1

Er verurteilt darüber hinaus Gewaltakte jeglicher Art, egal von wem und an wem sie begangen wurden.

Zur Begründung der Auflösung der Kundgebung von Pro Köln seitens der Behörden wurde angeführt, dass von den Gegendemonstranten eine Gefahr für Leib und Leben ausgegangen sei.

Dieses Motiv kann im Hinblick auf die Beendigung einer zuvor genehmigten Versammlung legitim sein: Der Staat ist durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 69, 315 ). Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315 sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 , vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 , vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 , vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 und vom 26. März 2001 – 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 ). Vorausgesetzt ist, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 <1412>).

Ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben, vermögen wir nicht im einzelnen abschließend zu beurteilen. Soweit wir wissen, hat jedoch "Pro Köln" in dieser Frage eine rechtliche Überprüfung angestrengt. Da "Pro Köln" wohl mit der Polizei im Vorfeld nicht ausreichend zusammengearbeitet hat, konnten Alternativen, die sich grundsätzlich vielleicht angeboten hätten, von der Polizei wohl auch nicht beschritten werden. Deshalb können wir die Entscheidung der Polizei nachvollziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Büro Volker Beck