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Volker Beck
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Frage von Gerd L. •

Frage an Volker Beck von Gerd L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Beck,

in Artikel 146 GG steht, dass das GG an dem Tag seine Gültigkeit verliert, an dem sich das dt. Volk in freier Entscheidung eine Verfassung gibt. Daraus ergibt sich für mich die Logik, dass das GG nicht unsere Verfassung ist und nach wie vor provisorischen Charakter hat. Wenn dem so ist, hätte das meines Erachtens weitreichende Folgen.

Ich habe hier einen gewissen Klärungsbedarf. Können Sie mir bitte mit einer Antwort weiterhelfen.

Vielen Dank im voraus.
MfG
Gerd Lingner

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Lingner,

Art.146 GG wurde 1990 durch das Einigungsvertragsgesetz wesentlich geändert und knüpft jetzt an die Wiedervereinigung Deutschlands am 3.10.1990 an. Die Vorschrift stellt zunächst fest, dass das GG (seitdem) für das gesamte deutsche Volk gilt, das Wiedvereinigungsgebot also erfüllt ist.
Zwar ermöglicht Art.146 GG den Erlass einer neuen Verfassung im Wege einer Volksabstimmung zu erlassen, aber die Norm enthält keinen Auftrag zum Erlass einer neuen Verfassung. Art.146 GG ändert nichts daran, dass das GG die dauerhafte Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist. Einigkeit besteht auch darüber, dass die in Art. 79 Abs.2 GG für Verfassungsänderungen gegenwärtige vorgesehene Zwei-Drittel-Mehrheit zugunsten eines Verfahrens geändert werden müsste, das entsprechend-inhaltliche Verfassungsänderungen statt in die Zuständigkeit von Bundestag und Bundesrat in die Zuständigkeit einer Volksabstimmung legt. Im Hinblick auf Art.146 GG heißt das: Eine Volksabstimmung ohne vorherige Änderung des Art.79 Abs.2 GG wäre nicht statthaft.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. RA Hasso Suliak
(Referent)