Frage an Volker Beck von Michael F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Beck.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 16a lautet.
Absatz (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Absatz (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
Meine Frage: Handelt es sich bei der überwiegenden Mehrzahl der Menschen, den sicherlich bedauernswerten Flüchtlingen, um solche, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat kommen? Ist es in Folge der Einreise dieser Menschen, unbenommen verständlicher humanitärer Aspekte, nicht zur Verletzung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 16a gekommen?
Mit freundlichen Grüßen
Michael B. Flöter
Sehr geehrter Herr Flöter,
gerne helfen wir Ihnen beim Googeln Ihrer Fragen, auch wenn wir hier keinen parlamentarischen Bezug erkennen können. Wenn Sie sich für aktuelle Flüchtlingszahlen interessieren, sollten Sie die Website des BAMF besuchen: http://www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/Asylzahlen/asylzahlen-node.html. Wenn Sie sich für verfassungsrechtliche Diskussionen interessieren, empfehlen wir Ihnen das Verfassungsblog. Beispielsweise die Antwort von Jürgen Bast und Christoph Möllers auf Udo Di Fabios Gutachten zur staatsrechtlichen Beurteilung der Flüchtlingskrise: http://verfassungsblog.de/dem-freistaat-zum-gefallen-ueber-udo-di-fabios-gutachten-zur-staatsrechtlichen-beurteilung-der-fluechtlingskrise/.
Mit freundlichen Grüßen
Team Volker Beck