Frage an Volker Beck von Norbert W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Nach Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 136 Abs. 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 dürfen die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden. Durch die Genitalverstümmelung wird das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 des Grundgesetzes zumindest bei nicht einwilligungsfähigen Jungen verletzt. Aus welchem Grunde sehen Sie trotzdem die Genitalverstümmelung bei Jungen als grundgesetzkonform an?
mfg.
N.Weber
Sehr geehter Herr Weber,
wir verweisen Sie gerne auf die (vielen) anderen Antworten von uns zu diesem Thema. Außerdem empfehlen wir Ihnen folgende Lektüre: http://beckstage.volkerbeck.de/2012/12/12/beschneidungsdebatte/
Mit freundlichen Grüßen
Team Volker Beck