Frage an Volker Beck von Helmut S. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen
Ethnische Vertreibung in den C-Gebieten der Westbank?
Sehr geehrter Herr Beck,
ich gehe davon aus, dass eine politische Partei und Fraktion, deren menschenrechtspolitisches Gewissen intakt und nicht politischen Opportunitäten untergeordnet ist, in Fragen schwerer Völkerrechtsvergehen eine ausgearbeitete Position hat und weder auf freiberufliche Rechtsanwälte verweisen noch sich auf eine Wohl-keine-Völkerstraftaten-Position zurückziehen muss. Dies gilt umso mehr, als wir hier von einem seit Jahrzehnten andauernden Problem reden, das von einem befreundeten Staat zu verantworten ist.
Zum "Römische Statut" und zur Erleichterung Ihrer Rechtsfindung zitiere ich nur einen Passus (Art 8 2b viii), der als Kriegsverbrechen u.a. wie folgt definiert:
" ... die unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht eines Teiles ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet oder die Vertreibung oder Überführung der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet".
Sie liefern also nur eine weitere Rechtsgrundlage für "Völkerstraftaten" und unterstreichen damit die Berechtigung meiner Frage nach ethnischer Vertreibung in den C-Gebieten.
Wenn ein Bürger durch Fakten, die in einem offiziellen EU-Dokument mitgeteilt wurden, zu einer bestimmten Vermutung kommt (ethnischer Vertreibung), dann wird man es wohl kaum als Antwort bezeichnen können, wenn der Abgeordnete ohne irgend einen Bezug auf die mitgeteilten Fakten, die jene Vermutung auslösten, lediglich mitteilt, er sei anderer Meinung. Ein seriöser Umgang mit einer kritischen Öffentlichkeit kann doch nur darin bestehen, dass begründet wird, wieso trotz dieser Fakten von ethnischer Vertreibung nicht auszugehen ist.
Eine begründete Antwort auf meine Frage steht also nach wie vor aus. Ich bitte dies nachzuholen.
MfG
Suttor
Lieber Herr Suttor,
mehrfaches Nachfragen gewährleistet nicht, dass man andere Antworten erhält.
Die Position der Grünen zu den C-Gebieten ist doch ziemlich eindeutig. Sie können sie gerne nochmals in dem entsprechenden Antrag nachlesen (hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/099/1709981.pdf ). Dieser Antrag wurde am 29. November mit den Stimmen der Koalition aus CDU, CSU und FDP gegen die Stimmen von SPD, Linke und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN abgelehnt (hier der Link zum Plenarprotokoll: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17211.pdf dort finden Sie die Debatte auf S. 25900 ff.).
Alle darüber hinausgehenden völkerrechtlichen Feststellungen müsste ein Gericht treffen. Eine Bundestagsfraktion oder ein Abgeordneter darf Ihnen keine juristische Beratung erteilen. Klar ist jedoch, dass der von Ihnen zitierte Artikel 8 Absatz 2b viii des Römischen Statuts nicht einschlägig ist, da kein internationaler bewaffneter Konflikt vorliegt.
Bitte beachten Sie, dass abgeordnetenwatch keine Diskussionsplattform ist.
Beste Grüße
Team Volker Beck