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Volker Beck
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Frage von Harald M. •

Frage an Volker Beck von Harald M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Guten Abend Herr Beck,

Wie ich Ihrer Antwort auf Herrn Ross´s Frage entnehmen kann, wird die Bundestagsverwaltung nur dann tätig wenn die von einem MdB angezeigten Nebentätigkeiten offensichtlich widersprüchlich sind.

Daraus schliesse ich, dass die Bundestagsverwaltung nicht tätig wird bei nicht angezeigten Nebentätigkeiten und wie die angezeigten nicht offensichtlich widersprüchlich sind.

Was passiert denn nun wenn ein MdB eine oder mehrere Nebentätigkeit nicht angibt und von einem Bürger darauf aufmerksam gemacht wird. Wird dieses Nichtangeben schon als widersprüchlich gehandhabt und die Bundestagsverwaltung greift ein, um diesen offensichtlichen Widerspruch aufzuklären?

Zum anderen wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mich generell aufklären könnten welche Art von Plausibilitätsprüfung von der Bundestagsverwaltung durchgeführt werden, bzw. wie das Adjektiv "offensichtlich" respektive das Substantiv "Widerspruch" Ihrerseits definiert werden.

Im Übrigen habe ich keinen Zweifel daran, dass sich die MdB´s grundsätzlich an Recht und Gesetz halten. Das wäre zum Einen ja auch strafbar und zum Anderen ist die Gesetzeslage ja auch nicht immer ganzheitlich verständlich, bzw. ist in jedem Fall einzeln zu interpretieren und selbst die Gerichte sind sich bei der Gesetzesauslegung nicht immer einig.

Mit freundlichen Grüssen,

Harald Messemer

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Messemer,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Verstöße gegen die Anzeigepflichten können durch ein Ordnungsgeld geahndet werden, das bis zur Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung betragen kann.. Die Einzelheiten des Verfahrens bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln sind in den §§ 44a und b des Ageordnetengesetztes und in den Verhaltensregeln (=Anlage 1 zur GO-BT) festgelegt.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten verletzt hat, leitet der Präsident eine Prüfung ein (vgl. § 8 Absatz 1 der Verhaltensregeln). Solche Anhaltspunkte sind beispielsweise die von Ihnen beschriebenen konkrete Hinweise von BürgerInnen.

Wenn Sie weitere Fragen zur Arbeitsweise der Bundestagsverwaltung haben, wenden Sie sich bitte an diese: http://www.bundestag.de/service/kontakt/index.html

Mit freundlichen Grüßen

Team Volker Beck