Frage an Volker Beck von Markus G. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Beck,
in der Frage der Beschneidung von Jungen aus religioesen Gruenden, wuerde ich gerne Ihre Meinung zu einem zusaetzlichen Aspekt bekommen.
Das Elternrecht und die Relionsfreiheit sind schuetzenswerte Grundrechte.
Mit welcher Begruendung kann man zukuenftig (nach der bereits vorentschiedenen Erlaubnis zur religioesen Beschneidung von Jungen) die koerperliche Zuechtigung von Kindern ohne bleibende koerperliche Schaeden mit Strafe bewehren?
Es handelt sich um einen Ausdruck des Erziehungsrechts der Eltern. Es ist am Kindeswohl orientiert, da die Eltern der festen Ueberzeugung sind, nur mittels koerperlicher Zuechtigung das Kind zu einem disziplinierten Mitglied der Gesellschaft erziehen zu koennen. Die Schmerzen sind nicht groesser als bei einer Vorhautbeschneidung (auch unter Narkose) und die Ohrfeigen hinterlassen keine bleibenden (koerperlichen!) Schaeden.
Zudem koennen die grossen Weltreligionen sicherlich problemlos genuegend Stellen aus Bibel, Koran usw. zitieren, die ebenfalls koerperliche Zuechtigung des Kindes durch den Glaeubigen einfordern.
All dem steht lediglich das Recht auf koerperliche Unversehrtheit des Kindes entgegen - vermutlich nicht mehr allzu lange, weil die Grundrechtsabwaegung durch das Parlament wohl zugunsten der Religions- und Erziehungsfreiheit ausfallen wird!
Wie stehen Sie zu dieser Analogie?
Mit freundlichen Gruessen
Markus Grimmeisen
Sehr geehrter Herr Grimmeisen,
nicht alles, was hinkt, ist auch ein Vergleich. Körperliche Gewalt gegen Kinder ist eine besonders schwere Form der Verletzung des Kindeswohls. Es ist ein Erfolg unserer rot-grünen Regierungszeit, dass es seit dem Jahr 2000 im Paragraf 1631 klipp und klar heißt: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." Ihr Vergleich ist der Frage unangemessen. Wir empfehlen Ihnen einen Blick in die juristische Fachliteratur. Unter anderem die Beiträge von Bijan Fateh-Moghadem (Rechtswissenschaft, Heft 2, 2010), Kyrill-Alexander Schwarz (Juristische Zeitung, Heft 23, 2008) und Kai Zähle (Archiv des öffentlichen Rechts, 2009).
Mit freundlichen Grüßen
Team Volker Beck