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Volker Beck
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Frage von Maik D. •

Frage an Volker Beck von Maik D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Beck,

ich habe noch zwei Fragen zum Thema religiöse Beschneidung bei Knaben:
1) zu Ihrer Antwort auf Herrn H., 30.7.2012:
"Wenn ein Kind die Beschneidung ausdrücklich ablehnt, dann können die Eltern nicht einwilligen."
Wie genau oder auf welche Art und Weise sollte oder muß ein Kind die Beschneidung ablehnen, damit sie, falls sie doch durchgeführt wird, strafbar ist? Wann geht man von einer Einwilligung des Kindes aus? Können Sie diese Fälle genauer konkretisieren?
Könnten evtl. auch die Schreie eines Säuglinges darauf hindeuten, daß der Säugling mit dem Eingriff nicht einverstanden ist bzw. könnte in dem Fall die Handlung strafbar sein?

2) In der "Passauer Neuen Presse" gibt es ein neues Interview mit Herrn Prof. Dr. Holm Putzke. Leider ist dieser Artikel online nicht verfügbar. Prof. Putzke vergleicht hier die völlige Entfernung der Vorhaut mit einer sehr milden Form der weiblichen Beschneidung, die ja evtl. kulturell oder religiös auch gefordert sein kann, nämlich das "Einritzen oder Einstechen der äußeren Geschlechtsorgane"
Ich möchte ausschließlich verweisen auf Art 3 GG, "Niemand darf wegen seines Geschlechtes (...) benachteiligt oder bevorzugt werden"
Wie möchten Sie einen Gesetzentwurf formulieren, der die vollständige Entfernung der Vorhaut bei Knaben straffrei stellt, sofern dies aus religiösen Gründen geboten ist, gleichzeitig aber auch die milden Formen der weiblichen Beschneidung (s.o.) unter Strafe stellt?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Hallo Herr Diekmannshemke,

danke der Nachfrage.

Zu Ihrer ersten Frage: Der natürliche Handlungsbegriff, der im Strafrecht angewandt wird, begreift eine Handlung als willensgetragenes menschliches Verhalten. Bei einem Säugling ist ein Schreien und Strampeln in der Regel nicht willensgesteuert. Die Eltern haben dann die Pflicht, den mutmaßlichen Willen zu ermitteln. Je älter ein Kind wird, desto besser kann es in der Regel seinen Willen äußern. Die behandelnde Ärztin / Der behandelnde Arzt kennt die Problematik der Einwilligung aus jedem anderen Eingriff den sie/er vornimmt. Wie immer ist dann im Einzelfall zu entscheiden. Darin unterscheidet sich eine Zirkumzision nicht von jedem anderen ärztlichen Heileingriff.

Zu Ihrer zweiten Frage: Ich kenne das Interview nicht. Ein Vergleich der Zirkumzision von Jungen mit der Genitalverstümmelung von Frauen ist absurd und ich weise ihn scharf zurück. Den Gesetzentwurf arbeiten nicht wir aus, sondern die Bundesregierung.

Mit besten Grüßen

Team Volker Beck