Frage an Volker Beck von Heiko S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Beck,
Ihre Antwort vom 13.12. auf meine Frage habe ich gelesen.
Leider war es nur eine Standardantwort mit Zitierung des Artikel 5 GG, ohne dass Sie auf die eigentliche Frage eingegangen sind, ob sie aufgrund der von mir aufgeführten Beispiele uneingeschränkt zur Meinungs- und Demonstrationsfreiheit stehen. Bevor man jetzt voreilig falsche Schlüsse zu Ihrer Grundgesetztreue schließen könnte, möchte ich sicherheitshalber noch einmal sehr konkret nachfragen:
1. Gilt für Sie als Bundestagsabgeordneter die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit für alle Themen, die nicht strafrechtlich relevant sind, oder gilt dies nur für Themen, die mit Ihrer Meinung übereinstimmen?
2. Was sollte aus Ihrer Sicht mit denjenigen Demonstranten geschehen, die rechtswidrig diese genehmigte Demonstration verhindert haben? Sollten sie hart bestraft werden, wie Sie es für Verhinderer von anderen Demonstrationen in der Vergangenheit schon mehrfach öffentlich gefordert haben?
Über eine konkrete Antwort auf meine beiden Fragen würde ich mich freuen.
Vielen Dank,
Heiko Schulze
Sehr geehrter Herr Schulze,
Zu Frage 1: Wir können nur erneut auf Artikel 5 GG verweisen. Wenn Sie das Grundgesetz nicht verstehen oder damit Probleme haben, liegt das nicht an uns.
Zu Frage 2: Grundsätzlich gilt das Demonstrationsrecht für jedes nicht strafrechtlich verbotene Anliegen. In konkreten Situationen muss die Polizei beurteilen, ob die Sicherheit einer Veranstaltung noch gewährleistet werden kann. Sie entscheidet auch darüber, ob hierzu Auflagen nötig und durchsetzbar sind oder im Einzelfall eine Veranstaltung nicht durchsetzbar ist. Bestraft werden sollen immer nur Personen, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen haben. Da die gesetzlichen Grundlagen hierfür existieren, hat Herr Beck als Parlamentarier keinen weiteren Einfluss darauf. Die Fragen nach dem "Ob" und "Wie" einer Strafverfolgung hängen vom Einzelfall sowie den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden ab. Das Polizei- und Ordnungsrecht, das Versammlungsrecht sowie das Strafrecht halten bereits vielfältige, ausreichende und verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutze von Versammlungen bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Team Volker Beck