Frage an Volker Beck von Heiko S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Beck,
ich habe eine Frage zu Ihrer Treue zum Grundgesetz und der darin verankerten Meinungs- und Demonstrationsfreiheit:
Als der Papst dieses Jahr zu einer Rede vor dem Bundestag eingeladen wurde, haben Sie versucht, dies zu verhindern. Als eine Verhinderung nicht mehr möglich war, haben Sie Vorgaben gemacht, zu welchen Themen der Papst vor dem Bundestag reden dürfe und zu welchen nicht.
Nach der Eurodebatte im Bundestag haben Sie den Bundestagspräsidenten Norbert Lammert scharf angegriffen, weil dieser auch Abgeordneten, die gegen den EFSF-Rettungsschirm waren, Redezeit vor dem Bundestag eingeräumt hat, ohne die Fraktionen vorher um Erlaubnis zu fragen. Inzwischen haben Juristen dem Bundestagspräsidenten den Rücken gestärkt und diese Praxis für zulässig erklärt.
Als vor zwei Wochen Pro Köln gegen das vom Verfassungsschutz beobachtete „Autonome Zentrum“ demonstrieren wollte, haben Sie zu einer Gegendemonstration aufgerufen und daran teilgenommen, welche zu einer Verhinderung dieser Demonstration geführt hat. Die Verhinderung dieser rechtlich genehmigten Demonstration haben Sie als ein „eindrucksvolles Zeichen, den Rechten zu zeigen, wo es langgeht“ genannt.
Mich würde interessieren, ob Sie als Bundestagsabgeordneter noch uneingeschränkt zur im Grundgesetz verankerten Meinungs- und Demonstrationsfreiheit stehen. Gilt für Sie die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit für alle Themen, die nicht strafrechtlich relevant sind, oder gilt dies nur für Themen, die mit Ihrer Meinung übereinstimmen? Und was sollte aus Ihrer Sicht mit denjenigen Demonstranten geschehen, die rechtswidrig eine genehmigte Demonstration verhindert haben? Sollten diese hart bestraft werden, wie Sie es für Verhinderer von anderen Demonstrationen in der Vergangenheit schon mehrfach öffentlich gefordert haben?
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Schulze
Sehr geehrter Herr Schulze,
in aller Kürze möchten wir mit Artkel 5 GG antworten:
1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
3. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Zudem verweisen wir auf die bisherigen Antworten zum Themenbereich Demonstrationsfreiheit und Papstbesuch.
Mit freundlichen Grüßen
Team Volker Beck