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Volker Beck
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Frage von Hans-Rolf K. •

Frage an Volker Beck von Hans-Rolf K. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Beck,

ich bin 65 Jahre alt selbstständig und freiwillig in einer BKK krankenversichert. Bis heute habe ich immer den Höchstsatz als Beitrag bezahlt also in 2010 € 603,97 monatlich. Da sich auf Grund der wirtschaftlichen Lage in meiner Branche meine Einkommenssituation in 2010 dramatisch verschlechtert hat, habe ich heute bei der BKK nachgefragt welche Unterlagen außer dem Steuerbescheid als Grundlage dienen könnten um mir den zuviel gezahlten Beitrag zu erstatten und den zukünftigen Beitrag anzupassen. Als Antwort erhielt ich die Information, dass eine Verrechnung oder Erstattung nicht möglich sei und die Anpassung für 2011 erst mit dem Steuerbescheid von 2010 durchgeführt würde. Bis ich den habe vergeht mehr als ein halbes Jahr und ich muß somit auch in 2011 trotz eines Gewinneinbruchs wenigstens nochmals weitere 6 Monate den Höchstsatz bezahlen. Das sind insgesamt wenigstens 18 Monate überhöhte Beiträge!

Wie mir mein Steuerberater sagte, kennt er von anderen Mandanten diese Vorgehnsweise der gesetzlichen Krankenkassen und erklärte mir, dass im umgekehrten Fall, also wenn zu wenig gezahlt wurde die Differenz nachzuzahlen sei. Selbst wenn er den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes einreichen würde, sei dies keine anerkannte Grundlage zur Berechnung für die Beitragshöhe.

Ich halte diese Vorgehensweise für unzulässig, insbesondere durch die Benachteiligung von Selbstständigen gegenüber Arbeitnehmern bei den eine sofortige Anpassung vorgenommen wird.

Bitte teilen Sie mir Ihre Meinung dazu mit und ob Sie sich für eine Änderung der bestehenden Regelung einsetzen können oder möchten.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Rolf Kops

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Kops,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Bemessung Ihres Krankenversicherungsbeitrags.

Die Auskunft Ihrer Krankenkasse ist nicht richtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung gelten seit Anfang 2009 einheitliche Regeln für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Mitgliedern. Diese wurden vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversichertenverband entwickelt und sind für alle Krankenkassen verbindlich. In der ersten Fassung dieses Regelwerks war es tatsächlich so, wie Ihre Krankenkasse behauptet. Grundlage der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Selbstständigen war ausschließlich der aktuelle Einkommenssteuerbescheid. Da dieses aber - wie auch in Ihrem Fall - bei starken Einkommensschwankungen zu Überlastungen führen kann, wurde am 6. Mai 2010 das Regelwerk verändert. Seitdem heißt es im § 6 Abs. 3a der „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“:

„Abweichend (…) ist auf Antrag des Mitgliedes das Arbeitseinkommen über einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommenssteuer (…) ggf. ergänzt um die dem Vorauszahlungsbescheid zugrunde liegenden, voraussichtlichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit ausweisenden Unterlagen, nachzuweisen, wenn die Beitragsbemessung (…) auf der Grundlage des aktuellen Einkommenssteuerbescheides eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Eine unverhältnismäßige Belastung liegt vor, wenn das Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des über den Einkommenssteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommen reduziert ist. Sofern Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer nicht zu entrichten sind, tritt anstelle des Vorauszahlungsbescheides ein geeigneter Nachweis der Finanzverwaltung.“

Den gesamten Text der „Grundsätze…“ können Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes aufrufen:
http://www.gkv-spitzenverband.de/Suche.gkvnet?DisplayHelp=fals

Sofern Sie nach der oben zitierten Definition „überlastet“ sind, sollten Sie sich mit dem Hinweis auf die „Grundsätze“ noch einmal an Ihre Krankenkasse wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Team Volker Beck