Ich möchte gerne wissen, wie und ob Sie sich für meine Berufs- und Therapiefreiheit als Tierheilpraktikerin einsetzen werden die durch das neue TAMG massiv eingeschränkt wird.
Durch das neue TAMG wird mir als Tierheilpraktikerin die Existenzgrundlage entzogen. Ich habe eine langjährige und Ausbildung als Tierheilpraktikerin absolviert und besitze daher ein fundiertes Wissen in diesem Bereich. Durch das neue Gesetz ist die Ausübung des Berufs aber so gut wie unmöglich. Die Argumente vieler Parteien, dass der Beruf des Tierheilpraktikers zu einem anerkannten Beruf werden muss ist absolut richtig und wird von den Verbänden auch schon seit Jahren gefordert, aber man geht hier in der falschen Reihenfolge vor. Die Anerkennung des Berufs hätte vor der Verabschiedung des neuen TAMG erfolgen müssen. Ich habe viel Zeit und Geld in die Ausbildung gesteckt und bin nun nicht in der Lage, den Beruf vernünftig auszuführen.
Sehr geehrte Frau. W.
vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorab ist zu dem Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (TAMG) zu sagen, dass dies auf Bundesebene entschieden wurde, ich mich also als Landtagsabgeordnete nur mittelbar dazu äußern kann. Im Bundestag ist das Gesetzgebungsverfahren zum angesprochenen Tierarzneimittelgesetz bereits abgeschlossen. In diesem Rahmen haben wir Grüne eine öffentliche Expertenanhörung zum Gesetzentwurf mit unterstützt. Wir haben das Gesetz im parlamentarischen Verfahren kritisch begleitet und aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Aus unserer Sicht wird durch das Gesetz zu wenig zur Reduktion der Abgabe von Reserveantibiotika an Nutztiere erreicht. Wir Grüne haben uns dafür eingesetzt, dass beispielsweise die 7-31 Tageregel ins Gesetz aufgenommen wird. Die Regelung begrenzt die Abgabemenge von Antibiotika auf einen Anwendungszeitraum von 7 Tagen und dient der Missbrauchsprävention.
Eine Zielsetzung des Tierarzneimittelgesetzes ist es, eine qualifizierte Behandlung von Tieren mit Arzneimitteln sicherzustellen. Der tierärztliche Vorbehalt ist zur Erreichung einer qualifizierten Behandlung der Nutztiere vorgesehen und dafür auch gut geeignet. Zur Anwendung von Arzneimitteln, die nicht für Tiere registriert und zugelassen sind, ist aus den gleichen Gründen eine tierärztliche Verschreibung und Behandlungsanweisung erforderlich und sinnvoll. Naturheilkundliche Verfahren können jedoch eine ergänzende Rolle bei der Versorgung der Tiere einnehmen. Um ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes von Mensch und Tier zu erreichen, ist es z.B. nicht unbedingt notwendig, homöopathische Arzneimittel unter den tierärztlichen Vorbehalt zu stellen und ihre Berufsausübung damit einzuschränken. Welche tatsächlichen Auswirkungen das Gesetz für die Tätigkeit von Tierheilpraktikern hat, lässt sich aus unserer Sicht noch nicht abschließend bewerten.
Ich hoffe, meine Antwort konnte Ihnen unsere Position zu dem Sachverhalt deutlich machen und
verbleibe mit freundlichen Grüßen
Verena Osgyan