Sehr geehrter Herr Witt, sollten nach Ihrer Meinung Rechtsstreite im Fernsehen übertragen werden können? Oder nicht?
Sehr geehrter Herr Witt,
in vielen Ländern wird >RECHT< im Lichte Gottes (öffentlich) und
nicht im Schatten des Teufels (nicht öffentlich), gesprochen.
Im meine, in vielen Ländern ist es Recht und Gesetz, dass
Rechtsstreite im Fernsehen übertragen werden können.
Auch ein Bundesjustizminister der SPD hat
sich dafür eingesetzt, ist aber gescheitert.
Mit freundlichen Grüßen
Erhard J.
Sehr geehrter Herr J.,
vielen Dank für diese interessante Frage.
Das deutsche Recht beinhaltet durchaus den Grundsatz der Öffentlichkeit von Verfahren. Dieser Grundsatz der Öffentlichkeit ist in § 169 Absatz 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgelegt. Nach dieser Norm ist die mündliche Hauptverhandlung vor Gericht einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen öffentlich.
Eine Liveübertragung ist hingegen gem. §169 Abs.1 S. 2 GVG unzulässig. Auch das Bundesverfassungsgericht teilt die Auffassung, dass bei einer TV-Übertragung zu wirklichkeitsverzerrenden Darstellungen kommen kann, durch die Bevorzugung von sensationellen und skandalösen Aspekten. Das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten muss geschützt und die Beeinflussung von Zeugen vermieden werden. Außerdem könnte das Gericht selber unter den Druck der Öffentlichkeit geraten.
Diese Befürchtungen haben sich gerade in den USA schon mehrfach bestätigt, denken wir nur an den Prozess gegen O.J. Simpson. Von daher teile ich die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Fall.
2017 wurde jedoch die Möglichkeit geschaffen, dass künftig Tonübertragungen für Journalisten in Medienarbeitsräume möglich sind und die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen in Hörfunk und Fernsehen ausgestrahlt werden.
Dies stellt in meinen Augen einen guten Kompromiss dar. Für eine generelle Übertragungsmöglichkeit würde ich mich aber, wie oben bereits gesagt, nicht einsetzen wollen.
Freundliche Grüße
Uwe Witt, MdB