Frage an Uwe Witt von Andreas S. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Witt,
der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht (nach meinem Verständnis) eine Änderung des Elternunterhalts dahingehend vor, dass erst ab einer Einkommensgrenze von 100.000 Euro geprüft werden soll, ob Kinder und deren Familien für die Pflege oder Eingliederungshilfe ihrer Eltern herangezogen werden sollen.
Meine Frage an Sie als sozialpolitischen Sprecher der AfD und als Mitglied des Ausschusses für Soziales uns Arbeit ist: Wie stehen Sie bzw. wie steht die AfD zum Elternunterhalt bzw. der oben genannten Neuregelung?
Herzlichen Dank
A. S.
Sehr geehrter Herr S.,
Für Pflegebedürftige in stationärer Unterbringung entstehen zumeist hohe Kosten, welche nur zum Teil durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind. Soweit die Pflegebedürftigen die Differenzbeträge nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen können, treten die Sozialämter ein. Die Sozialämter leiten um dem sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz zu entsprechen, die Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber ihren Kindern (§ 1601 BGB) auf sich über (§ 94 Abs.1 S.1 SGB XII) und machen die Unterhaltsansprüche bei den Kindern geltend. Dieser Unterhaltsrückgriff führt unseres Erachtens nach zu unbilligen Härten bei den herangezogenen Kindern; belastet die Familien und führt überdies zu Sorgen bei den pflegebedürftigen Eltern.
Zur Berücksichtigung von Gesamteinkommen und Vermögen besteht mit der Regelung in § 43 Abs. 5 SGB XII bereits für den Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches) eine bekannte und bewährte Regelung.
Durch eine analoge Regelung für den Bereich des Elternunterhalts wird den Pflegebedürftigen die Furcht vor dem staatlichen Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder genommen und unbillige Härten für die unterhaltspflichtigen Kinder und die mittelbar mitbetroffenen Schwiegerkinder vermieden.
Zugleich wird durch die Einführung einer 100.000-EUR-Grenze die Verwaltung von umfangreichen Prüfverfahren entlastet. Die Regelung dient damit auch dem Bürokratieabbau.
Wir fordern deshalb, § 94 SGB XII um eine Regelung zu ergänzen, nach der bei der stationären Hilfe zur Pflege Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern unberücksichtigt bleiben, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000 EUR (Jahreseinkommensgrenze). Zudem soll auch das Vermögen der Unterhaltspflichtigen bei stationären Pflegeleistungen gänzlich unberücksichtigt bleiben.
Gern stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Uwe Witt (MdB)