
(...) War es eine schwammige Ankündigung, dann gilt das Widerrufsrecht weiter. Die Ausschaltung des Widerrufsrechtes ist die Ausnahme und nicht die Regel; deshalb muss sie begründet werden. Auch bei irreführender Werbung, wenn die Leistung kostenfrei sein soll, am Ende aber doch Kosten entstehen und bezahlt werden müssen, haben Gerichte zu Gunsten der Geschädigten entschieden. (...)