Frage an Uwe Schummer von Marc P. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Schummer,
vielen Dank für Ihre Antwort und die Aussicht auf Einführung eines Rücktrittsrechts und Gesprächsprotokolls.
doch ich weiß nicht, ob es klar hervorgegangen ist:
Die oben beschriebene Methode funktioniert nicht über das Internet, sondern die Außendienst-"MA" rufen Ihre "Opfer" an, um so den Besuch anzubahnen, damit er nicht unangekündigt ist. Ein wichtiger Unterschied!
Was schätzen Sie, wie lange es braucht, um diese Gesetzeslücke zu schließen und vor allem: was wir aus den Geschädigten, bekommen die Ihr Geld wieder?
mit freundlichen Grüßen,
Marc Pfannkuchen
Sehr geehrter Herr Pfannkuchen,
wie Sie mitteilen, geht es um eine Dienstleistung, die nach einem telefonischen Kontakt mit verschleierter Kostenpflichtigkeit angeboten wird. Hierdurch soll das Widerrufsrecht umgangen werden. Es geht um die Erstellung einer Internetseite. Wenn der vorherige Anruf dazu dient, Sie beim anschließenden Kontakt zu überrumpeln und das Widerrufsrecht auszuhebeln, dann ist dies rechtlich nicht haltbar. Dies muss jedoch gerichtlich entschieden werden. Gab es einen Gesprächsverlauf, der telefonisch von beiden seiten so gewollt oder in Kauf genommen wurde, dann ist dies auch so zu bewerten. Dies kann ich jedoch nicht von Berlin aus entscheiden. Zu dieser Voraussetzung gehört beispielsweise, dass der Anbieter beim Telefongespräch ausdrücklich auf eine Vertragsunterzeichnung hingewiesen hat. War es eine schwammige Ankündigung, dann gilt das Widerrufsrecht weiter. Die Ausschaltung des Widerrufsrechtes ist die Ausnahme und nicht die Regel; deshalb muss sie begründet werden. Auch bei irreführender Werbung, wenn die Leistung kostenfrei sein soll, am Ende aber doch Kosten entstehen und bezahlt werden müssen, haben Gerichte zu Gunsten der Geschädigten entschieden. Ihr Beispiel ist ein Fall für die Gerichte.
Herzliche Grüße
Uwe Schummer MdB