
(...) Ihre Auffassung, dass die Wiedereinführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nur unter eng gefassten Voraussetzungen möglich sein sollte, teile ich absolut. Dabei darf die Zwangsmaßnahme immer nur „das letzte Mittel“ sein, wenn es darum geht, schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden vom Patienten abzuwenden. (...)