Frage an Uwe Schummer von Wilk S. bezüglich Recht
Liebe Kandidatin, lieber Kandidat zur Bundestagswahl 2013
der BdB ist mit rund 6.000 Mitgliedern der größte Verband für Berufsbetreuer in Deutschland . Aufgrund der Tatsache, dass das Betreuungsrecht nicht so bekannt ist, haben wir uns zur Wahl entschieden Sie zu diesem Thema zu befragen.
Seit Feb. 2013 ist es nach §1906 (3) möglich Menschen gegen ihren natürlichen Willen zu behandeln (Zwangsbehahndlung). Diese Möglichkeit der Behandlung entspricht aus unsere Sicht nicht der UN Behinderterechtskonvention.
Wie stehen Sie persönlich zur Zwangsbehandlung, wie steht Ihre Partei zur Zwangsbehandlung?
Vielen Dank.
Mit freundlichem Gruß
Landesvorstand BdB NRW
Sehr geehrter Herr Spieker,
vielen Dank für Ihre Frage. Mit dem im Februar dieses Jahres in Kraft getretenen „Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen“ regelt der Bundesgesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen eine betreute Person auch gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden darf. Die Neuregelung war aufgrund einer Änderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich geworden.
Ihre Auffassung, dass die Wiedereinführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nur unter eng gefassten Voraussetzungen möglich sein sollte, teile ich absolut. Dabei darf die Zwangsmaßnahme immer nur „das letzte Mittel“ sein, wenn es darum geht, schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden vom Patienten abzuwenden.
In der kommenden Legislaturperiode wird es sicherlich eine Konkretisierung der Gesetzeslage kommen. Dabei wissen Sie mich an Ihrer Seite.
Herzliche Grüße
Uwe Schummer MdB