Frage an Uwe Schummer von Hans K. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Schummer,
seinerzeit wurde das Mietrecht bzgl. Kündigungsfristen geändert.
Meine Frage ist nun, ob das auch in meinem Fall zutrifft, denn wir müssen in eine preiswerterer Wohnung umziehen, weil unter anderem der Kindsvater meines Stiefkindes die Unterhaltszahlungen einstellt.
Meine Frau hat vor 10 Jahren einen Mietvertrag gemacht, der beinhaltet, das das Mietverhältnis 20 Jahre dauert. Ich bin letztes Jahr zu meiner Frau gezogen.
Zählt für uns nun auch die dreimonatige Kündigungsfrist, oder müssen wir bei Auszug bis Ende des Zeitmietvertrages für die Miete aufkommen?
Sehr geehrter Herr Kraemer,
generell gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Diese Regelung gilt nicht nur für neue sondern mit Übergangsvorschriften auch für alte Mietverträge. Ob der Mietvertrag Ihrer Frau darunter fällt und ob es unabhängig von der neuen Rechtsetzung Aufhebungsklauseln gibt, wie die mangelnde Finanzkraft durch unterlassene Unterhaltszahlungen, kann ich nicht politisch beantworten. Hier muss der laufende Vertrag rechtlich geprüft werden. Deshalb empfehle ich Ihnen den Kontakt zum Mieterverband aufzunehmen. Er in Rechtsfragen legitimiert zu helfen. Die Adresse ist Ostwall 216 in Krefeld, Tel. 02151/24383 oder per Internet www.mieterverband-niederrhein.de .
Frohe Ostern wünscht
Uwe Schummer MdB