Frage an Ute Vogt von Wolfgang E. bezüglich Soziale Sicherung
Liebe Frau Vogt,
Ich habe mich sehr darüber gefreut, dass die SPD in den Koalitionsverhandlungen die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren durchsetzen konnte.
Die Details sind nun in der Zwischenzeit bekannt. Abschlagsfrei wird diese Rente allerdings nur für zwei Jahrgänge sein , denn ab Jahrgang 1953 geht es wieder schrittweise zur schon bestehenden Regelung. Ein wichtiger Personenkreis wird im Gesetzentwurf überhaupt nicht beachtet. Und zwar der Kreis der Altersteilzeitempfänger die ab 2014 und danach mit 63 in Ruhestand gehen müssen,weil dies vor bei vielen im Jahr 2009 noch vereinbart wurde. Diese zukünftigen Rentner haben überhaupt keine Möglichkeit , Beispiel der Jahrgang 1953, zwei Monate länger in Altersteilzeit zu bleiben. Dann wäre die Rente , wenn die Voraussetzungen erfüllt, abschlagsfrei. Da dies im zukünftigen Gesetz keine Rolle spielt, partizipiert dieser Personenkreis nicht von dieser neuen Rente, sondern muss , wie im Beispiel Jahrgang 1953, 9,3 % Rentenabschlag hinnehmen. So wie bisher , bei der Rente als Langjährig Versicherte. Der überwiegende Teil dieser zukünftigen Rentner hat dann ja bereist 45 Jahre und mehr. So wie bei mir.
Wie steht die SPD dazu . Ich bin ja selber SPD Mitglied und habe dafür kein Verständnis weil es ungerecht ist.
Viele Grüße
Wolfgang Ebsen
Lieber Herr Ebsen,
danke für Ihre Frage.
Ich bitte um Ihre Verständnis, dass sich meine Antwort auf den vorliegenden Gesetzentwurf bezieht, denn das Gesetz ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beschlossen.
Sie haben bisher geplant, in die mit Abschlägen versehene „Altersrente für langjährig Versicherte“ zu gehen. Davon zu unterscheiden ist die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“, mit der bereits nach heutigen Recht besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Durch die Rente ab 63 wir diese Regelung vorübergehend ausgeweitet. Dies sind also zwei unterschiedliche Rentenarten.
Die abschlagsfreie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ können Sie erst in Anspruch nehmen, wenn die vorgesehene Altersgrenze erreicht ist. In Ihrem Fall also 63 Jahre und zwei Monate. Ihre Altersteilzeitvereinbarung endet aber, wenn Sie 63 Jahre alt sind. Diese Festlegung ist zwar für den Altersteilzeitvertrag bindend, aber nicht für die Beantragung der Rente. Sie müssen also nach Ende Ihrer Altersteilzeit nicht sofort in den Ruhestand gehen.
Sie haben daher aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten: Sie beantragen – wie von Ihnen ursprünglich geplant – die mit Abschlägen versehene "Altersrente für langjährig Versicherte“ oder Sie prüfen, ob und wie Sie die beiden Monate finanziell überbrücken können. Dann könnten Sie ohne Abschlag in Rente gehen, nämlich dann in die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte". Vorab sollte aber Ihr Anspruch auf die Rente ab 63 überprüft werden, insbesondere auch, ob in diesem Zusammenhang alle Voraussetzungen erfüllt werden. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vom zuständigen Träger der Rentenversicherung beraten lassen.
Herzliche Grüße
Ute Vogt