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Frage von Roya A. •

Frage an Ute Vogt von Roya A. bezüglich Kultur

Thema: Rundfunkbeitrag

Ich wohne in einer Wohngemeinschaft mit zwei Mitbewohnern. Einer erhält Bafög und ist daher vom Beitrag befreit. Jetzt müssen meine Mitbewohnerin und ich statt je 1/3 je die Hälfte des Gesamtbetrags zahlen. Wir müssen für unseren Mitbewohner mitzahlen. Hier wird der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt! Ich bitte um Stellungnahme und Mitteilung ihrer geplanten Vorgehensweise.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Aßbichler,

danke für Ihre Frage.

Der Klarheit halber möchte ich vorwegschicken, dass Fragen der Medienordnung und auch der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks allein Angelegenheiten der Länder sind und dem Bund hier keine Gestaltungs- oder gar Entscheidungskompetenz zukommt. Dies gilt selbstverständlich auch für die Regelungen zum Rundfunkbeitrag und dessen Erhebung.

So hatten sich alle Bundesländer in einem Staatsvertrag über die Neuregelung der Gebühren zum 01.01.2013 verständigt. Um die Beiträge solidarisch zu finanzieren und in der Regel stabil zu halten, haben die Länder beschlossen, dass nicht mehr für die einzelnen Geräte, also Radio, Fernseher oder Autoradio gezahlt wird, sondern eine pauschale Gebühr von jedem Haushalt zu entrichten ist.

Mit der Neureglung der Rundfunkfinanzierung und der Einführung des Rundfunkbeitrages werden Wohngemeinschaften in der Regel entlastet, denn vor der Neuregelung musste jede bzw. jeder für seine jeweiligen Geräte Gebühren zahlen. Der neue Beitrag wird pauschal pro Wohnung bezahlt, unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen.

Für mich und die SPD-Bundestagsfraktion ist es dabei von besonderer Bedeutung, dass die einkommensabhängigen Befreiungstatbestände insgesamt unverändert geblieben sind und es zudem eine entsprechende Härtefall-Regelung gibt. Wer wenig Geld hat und bestimmte staatliche Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter erhält, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Dazu zählen auch BAföG-Empfänger, die nicht zu Hause leben.

Dies entspricht im Übrigen auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die für eine Befreiung von der Beitragspflicht aus dem Gleichheitsgedanken heraus allein finanzielle Gründe und soziale Bedürftigkeit gelten lässt.

Herzliche Grüße

Ute Vogt