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Ute Koczy
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Frage von Jörn H. •

Frage an Ute Koczy von Jörn H. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Koczy,

gerne hätte ich von Ihnen erfahren, wie Sie zu der aktuellen Debatte um das Thema Beschneidung stehen. Sind Sie ebenfalls der Ansicht, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit gegen das Recht der Eltern auf Religionsfreiheit zurückstehen muss, damit Deutschland nicht zu einer "Komiker"-Nation wird? Ich bin erschüttert, wie leichtfertig und eilfertig die Politik hier einer Körperverletzung den Weg ebnen möchte, in einem Land, in dem selbst eine Ohrfeige (zu recht) strafbar ist.

Mit freundlichen Grüßen
Jörn Hoos

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Hoos,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne informiere ich Sie über meine Position.

Grundsätzlich gilt, dass das Thema Beschneidung im religiösen Kontext sehr sensibel zu behandeln ist und deshalb einer genauen Prüfung aller Faktoren bedarf. Der gestrige Beschluss des Bundestags wird dem Umfang und der Bedeutung des Themas nicht gerecht. Aus meiner Sicht wäre eine breit angelegte Diskussion, inklusive der Anhörung von Sachverständigen und Beratung in den Ausschüssen, sowie der Kinderkommission des Deutschen Bundestags, nötig gewesen.

Juristisch gesehen handelt es sich bei einer Beschneidung um Körperverletzung. Diese ist nicht rechtswidrig, wenn der Betroffene einwilligt. Im Falle eines Kindes sind das die Eltern. Klar ist aber auch, dass bei einem solchen Eingriff immer das Wohl des Kindes und dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit im Vordergrund stehen müssen. Deswegen halte ich die Entscheidung des Kölner Landgerichts für richtig und stringent , da „die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiösen gesellschaftlichen Umfelds noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts dem Wohle des Kindes entspricht.“
Gleichzeitig können wir bei einem religiösen Kontext nicht nur den rechtlichen Sachstand betrachten. Dass wir jüdische und muslimische Riten und Traditionen in unserem Land respektieren und auch weiterhin für diese religiöse Vielfalt plädieren, bedarf keiner Erwähnung. Und trotzdem bin ich der Meinung, dass religiöse Traditionen nicht per se Vorrang vor dem Recht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit haben dürfen.

Um für diese Problematik eine wirklich angemessene und kultursensible Lösung zu finden, bedarf es einer intensiveren Diskussion mit den Religionsgemeinschaften, den Ärzteverbänden, den Kinderrechtsverbänden etc.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Koczy

Hier finden Sie zur weiteren Information eine Persönliche Erklärung von mir und weiteren GRÜNEN Abgeordneten zur gestrigen Abstimmung:

Persönliche Erklärung nach § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zur Abstimmung über den Antrag „Rechtliche Regelung der Beschneidung minderjähriger Jungen“
von Katja Dörner, Ulrich Schneider, Oliver Krischer, Maria Klein-Schmeink, Bettina Herlitzius, Ute Koczy, Dorothea Steiner, Monika Lazar, Katja Keul, Markus Kurth, Harald Ebner, Thomas Gambke, Tabea Rößner und Uwe Kekeritz.
Der Deutsche Bundestag soll sich heute ohne das übliche Beratungsverfahren und damit völlig überstürzt zum sensiblen Thema der religiös motivierten Beschneidung von Jungen verhalten. Diese Eile wird dem gewichtigen Thema nicht gerecht. Nicht nur, dass das Urteil des Landgerichts Köln, das ohne Frage zur Verunsicherung jüdischer und muslimischer Gläubiger und auch in der Ärzteschaft gesorgt hat, keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet und zudem bereits vom Mai 2012 stammt, sondern auch, weil der heutige Beschluss des Bundestags an der derzeitigen rechtlichen Situation nichts ändert. Die öffentliche Diskussion über das Urteil des Landgerichts Köln macht deutlich, dass es dem Deutschen Bundestags gut anstünde, eine breite Diskussion zum Thema Beschneidung von Jungen zu führen, inklusive der Anhörung von Sachverständigen und der Beratung in den Ausschüssen sowie der Kinderkommission des Deutschen Bundestags. So ist es üblich und bei sensiblen Themen ganz besonders notwendig. Selbstverständlich ist, dass jüdische und muslimische Traditionen und Riten zu achten sind und jüdisches und muslimisches religiöses Leben in Deutschland weiterhin möglich sein muss – dies sollte keiner Erwähnung bedürfen.
In der derzeitigen Diskussion und auch im Antrag der Fraktionen von CDU/CSU, der SPD und der FDP kommt die Perspektive der Kinder und ihrer Rechte deutlich zu kurz. Der Stellenwert religiöser Riten und der Religionsfreiheit von Eltern wird einseitig über das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und auch über ihr religiöses Selbstbestimmungsrecht gestellt. Es ist unstrittig, dass es sich bei der Beschneidung eines Menschen (wie bei vielen ärztlichen Behandlungen auch) juristisch gesehen um eine Körperverletzung handelt. Eine solche Körperverletzung ist nicht rechtswidrig, wenn der Betroffene einwilligt; bei Minderjährigen wird diese Zustimmung durch die Einwilligung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten ersetzt. Eindeutig ist aber auch, dass sich die Einwilligung der Eltern vor allem am Kindeswohl orientieren muss; die Rechte der Eltern sind durch Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes verfassungsimmanent begrenzt. Auch die UNKinderrechtskonvention, der Deutschland beigetreten ist, gibt im Artikel 3 vor, dass das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Das Landgericht Köln kommt daher aus unserer Sicht hinsichtlich der verfassungsrechtlich gebotenen Güterabwägung richtigerweise und stringent zu dem Schluss, dass „die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiösen gesellschaftlichen Umfelds noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts dem Wohle des Kindes entspricht. Die Grundrechte der Eltern aus Artikel 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG werden ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG begrenzt.“
Sicherlich wird diese rein juristische Brille einem wertschätzenden Umgang mit wichtigen Riten und Traditionen von Weltreligionen nicht gerecht. Nichtsdestotrotz dürfen religiöse Riten aus unserer Sicht keinesfalls per se Vorrang vor dem Recht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit haben. Eine verfassungsrechtlich saubere Abgrenzung bestimmter religiöser Riten gegenüber anderen – wie bspw. auch gegenüber der Beschneidung von Mädchen – halten wir für schwer umsetzbar. Daher haben wir die Sorge, dass die Intention des interfraktionellen Antrags, die Beschneidung von Jungen für grundsätzlich zulässig gesetzlich festschreiben zu wollen, Türen öffnet, die sicherlich auch unsere Kolleginnen und Kollegen, die den vorgelegten Antrag begrüßen, nicht gut heißen (dies wird im Antrag auch zum Ausdruck gebracht, verfassungsrechtlich nutzt dies aber nichts).
Der Deutsche Bundestag sollte sich beim heiklen Thema der religiös motivierten Beschneidung von Jungen im Dialog mit den Religionsgemeinschaften, den Ärzteverbänden, den Kinderrechteverbänden etc. um eine kultursensible Lösung bemühen, die Kinder als Träger eigener Rechte in den Mittelpunkt stellt. Der vorgelegte Antrag wird diesem Anspruch nicht gerecht.