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Ute Berg
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Frage von Holger M. •

Frage an Ute Berg von Holger M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Berg,

leider muss ich feststellen, dass Ihre Antwort auf meine Frage vom 13.11.2007 nicht in allen Teilen dessen konkrete Fragestellung trifft.

Ich hatte unter anderem gefragt, wie sichergestellt wird, dass die von einem Telekommunikationsunternehmen erfassten Daten über mein Kommunikationsverhalten nicht von Dritten manipuliert werden. Darauf hin haben sie mir leider nur versichert, dass ein anlassloser Zugriff nicht stattfinden wird. Diese Antwort hat jedoch nichts mit meiner Frage zu tun.

Ich möchte daher meine Frage wiederholen: wie wird von Seiten des Staates sichergestellt, dass alle erfassten Kommunikationsdaten, die der Provider in seinen Räumen für die Anfragen der Polizei vorrätig hält, von diesen nicht manipuliert werden.

Ich als Person sehe aktuell keine Möglichkeit nachzuweisen, dass ich bestimmte Telefongespräche mit potentiellen Gefährdern nicht geführt habe, wenn dieses von dem Provider behauptet wird.

Außerdem: kann es nicht auch im Interesse des Telekommunikationsanbieters sein, "bestimmte Kunden" (zum Beispiel mit Einfluss oder großen Auftragsvolumina) zu schützen, und deren Daten vor Herausgabe an die Polizei nochmal besonders zu filtern? Ähnliche Kritik ist seinerzeit auch bei der Durchforstung von Kreditkartenabrechnungen während der Operation "Mikado" gegenüber den Kredithäusern geäußert worden.

Wie wird die Integrität meiner Kommunikationsdaten sichergestellt? Welche Strafen stehen auf Manipulation oder deren Versuch? Welche Möglichkeiten habe ich mich zu Wehr zu setzen, wenn ich den Eindruck habe, das die verwendeten Kommunikationsdaten, die mich verdächtig erscheinen lassen, nicht korrekt sind?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen,
mit freundlichen Grüßen
Holger Mense

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Mense,

Sie beschäftigen sich offensichtlich intensiv mit dem Thema Vorratsdatenspeicherung und Ihre Fragen lassen sich nicht in wenigen Sätzen beantworten.

Zu Beginn möchte ich betonen: Sie sprechen in Ihrer Mail von „Kommunikationsdaten“. Bei der Vorratsdatenspeicherung geht es nicht um die Speicherung von Inhaltsdaten – etwa die Erfassung der Inhalte eines Telefonats oder einer E-Mail. Es werden die sog. Verkehrsdaten gespeichert. Aus diesen gehen allein die Rufnummern und Kennungen, sowie die Uhrzeit und das Datum der Verbindung hervor.

In Deutschland ist gesetzlich festgeschrieben, wie ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten Daten seiner Kunden vor Manipulation schützen muss. Dies ist bei der Vorratsdatenspeicherung in § 113a Absatz 10 des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) festgelegt. Diese Vorschrift besagt, dass ein Anbieter die zu speichernden Daten mit der Sorgfalt behandeln muss, die für Daten gelten, die durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind. Die Sorgfalt gilt zum einen in Hinblick auf die Zuverlässigkeit, dass die Daten konkret und unverändert gespeichert werden. Zum anderen gilt sie auch für den Schutz der Daten vor unberechtigten Zugriffen. Für einen ausreichenden Schutz ist in der Vorschrift außerdem festgelegt, dass die Anbieter durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen haben, dass auf die gespeicherten Verkehrsdaten ausschließlich Personen zugreifen können, die hierzu besonders ermächtigt sind.

Bei der Frage nach Datenmanipulation durch Diensteanbieter ist zu bedenken, dass es zu einer Übermittlung oder staatlichen Kenntnissnahme der gespeicherten Daten nicht unmittelbar oder automatisch kommt. Die Staatsanwaltschaft erhält erst nach einer richterlichen Anordnung die Verkehrsdaten. Dies auch nur, wenn in einem Einzelfall wegen einer schweren Straftat ermittelt wird und die Daten für die Erforschung des Sachverhalts oder für die Ermittlung des Aufenthalts eines Beschuldigten erforderlich sind. Ein von einer andauernden verdeckten Ermittlungsmaßnahme Betroffener kann – so er von der Maßnahme Kenntnis erlangt - eine gerichtliche Überprüfung beantragen. Hier gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung. Dort heißt es: „Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen“. Hat sich die Maßnahme erledigt, gibt es eine nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeit. § 101 Absatz 9 der Strafprozessordnung bestimmt, dass ein erheblich Betroffener auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach seiner Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen kann.

Aufgrund der Vielfalt denkbarer Manipulationen und des möglichen Täterkreises auf Seiten der Diensteanbieter, ist im Zusammenhang mit Datenmanipulation eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar, die strafbar sein können. So existiert etwa im Strafgesetzbuch (StGB) eine Reihe von Vorschriften, die Datenmanipulation zum Gegenstand hat. So zum Beispiel die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) und die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 270 StGB). Zudem enthalten das Bundesdatenschutzgesetz und das TKG als bereichsspezifische Gesetze verschiedene Sanktionsvorschriften. Ob überhaupt und ggf. welche Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen sein könnte, hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Berg