Frage an Ute Berg von Holger M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Berg,
Sie haben dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zugestimmt. Ich gehe davon aus, dass sie diese Entscheidung Ihrem eigenen Gewissen entsprechend getroffen haben und sich keinem "Fraktionszwang" wie u.a. Ihre Parteikollegin Andrea Nahles unterworfen haben.
Zu diesem Gesetz habe ich mehrere Fragen:
- Wie ist begründet, dass Abgeordnete von der Vorratsdatenspeicherung ausgenommen sind? Gibt es wissenschaftliche Belege oder ähnliches die eine Täterschaft aus Reihen der Politik verlässlich ausschließen können? Oder anders herum: warum gelte ich als potentieller Straftäter, Sie aber nicht?
- Die erhobenen Daten werden von Seiten der Polizei genutzt, um einen Anfangsverdacht zu bestimmen, der zu weiteren Ermittlungen führen kann. Inwiefern wird durch das Gesetz vorgeschrieben, wie die erfassten Daten von Seiten der Provider geschützt werden müssen, um jede mögliche Manipulation von Seiten Dritter zu unterbinden? Sind Strafen für den Beweis einer Manipulation vorgesehen? Immerhin sollen diese Daten genutzt werden, um Strafverfahren gegen (bis zum Beweis ihrer Schuld) unschuldiger Bürger zu eröffnen.
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Mense
P.S.: Die Antwort "die Daten werden sowieso schon von den Telcos gespeichert" lasse ich Ihnen nicht durchgehen. Zum einen ist das so nicht korrekt, da bei Flatrate-Angeboten ein Verbindungsnachweis für die Abrechnung nicht erforderlich ist und somit auch nicht gespeichert werden muss. Zum anderen bestimmt das Datenschutzgesetz, für welche Art der Nutzung gespeicherte Daten dieser Art genutzt werden dürfen. Dabei wird im Fall der Telcos jede andere Form außer der Abrechnung der erbrachten Leistungen ausgeschlossen (dazu sei auch auf die Diskussion bzgl. der polizeilichen Nutzung der Mautdaten hingewiesen, die derzeit nur an die Abrechnung der Mautgebühren gebunden sind).
Sehr geehrter Herr Mense,
vielen Dank für Ihre Mail zum Thema Vorratsdatenspeicherung. Wir hatten bereits Anfang Juli Kontakt. Damals hatte ich Ihnen schon ausführlich geantwortet.
Zu Ihrer ersten Frage: Abgeordnete sind von der Datenspeicherung genau wie jeder andere Bürger betroffen. Sollte ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete eine Straftat begehen, muss er oder sie sich dafür natürlich wie jeder andere Bürger auch strafrechtlich verantworten. Allerdings haben Abgeordnete nach Art. 47 des Grundgesetzes die Möglichkeit, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Das heißt, dass sie über Personen, die ihnen vertrauliche Mitteilungen gemacht haben, keine Auskunft geben müssen.
Darüber hinaus wird die Unabhängigkeit von Abgeordneten nach dem Grundgesetz durch das Recht auf Indemnität und Immunität geschützt. „Indemnität“ bedeutet, dass Abgeordnete nach Art. 46 des Grundgesetzes wegen ihres Abstimmungsverhaltens oder wegen Äußerungen im Bundestag - außer für verleumderische Beleidigungen - nicht verfolgt oder belangt werden dürfen. Die Indemnität dauert auch nach Beendigung des Mandats fort und kann nicht aufgehoben werden. Sie garantiert, dass Abgeordnete ihrem Gewissen folgen und von ihrer Redefreiheit Gebrauch machen können, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
„Immunität“ bedeutet, dass Abgeordnete nach Art. 46 für Straftaten nur zur Verantwortung gezogen werden dürfen, wenn der Bundestag es genehmigt. Die Genehmigung wird bei kriminellen Vergehen regelmäßig erteilt. Die Immunität besteht nur, solange die Abgeordneten ihr Mandat ausüben.
Zu Ihrer zweiten Frage: Natürlich können Polizei und Staatsanwaltschaft nicht willkürlich auf die gespeicherten Daten zugreifen. Zuvor muss dies durch einen richterlichen Beschluss erlaubt werden. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss. Ein massenhafter oder anlassloser Zugriff auf Daten wird also nicht möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Berg