Frage an Undine Kurth von Antje N. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Kurth,
das Tierschutzgesetz § 3 Nr. 11 verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres einschränken.
Das Waffengesetz bestimmt Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber) zu Waffen.
Der Bundesrat begründete das nachträglich vorgenommene Einfügen von "oder bei der sachgerechten Hundeausbildung" damit, dass diese Geräte sich bewährt hätten. (BR DS 838/07)
Sehen Sie in dieser ausdrücklich eingefügten Ausnahme eine Aushöhlung des Tierschutzes? Sehen Sie Chancen, diesen Zusatz wieder zu entfernen?
Mit freundlichen Grüßen
Antje Naumann
Liebe Antje Naumann,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnen den Einsatz von Stromreizgeräten bei der Hundeausbildung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das grundsätzliche Verwendungsverbot auf Bauart und Funktionsweise der Geräte zurückzuführen ist, die geeignet sind, einem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN halten ein grundsätzliches Verbot für angezeigt, da die Geräte bei unsachgemäßem Gebrauch zu erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren führen können. Wir sind davon überzeugt, dass einem Hundehalter im Regelfall deutlich tierschutzkonformere Erziehungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, die geeignet sind, einen Hund so zu erziehen, dass sein Verhalten weder eine Gefahr für ihn selbst noch für seine Umwelt darstellt.
Im Rahmen einer Neuregelung des Tierschutzgesetzes werden wir eine entsprechende klare Regelung schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Undine Kurth