Portrait von Undine Kurth
Undine Kurth
Bündnis 90/Die Grünen
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Undine Kurth zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Daniel K. •

Frage an Undine Kurth von Daniel K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Kurth,

ich habe gehört, dass der Deutsche Bundestag eine eingegangene Petition zum Thema Abgeordnetenbestechung (§108 e StGB) nicht ins Internet einstellen und nur ohne öffentliche Diskussion behandeln will.

Eine Reform ist jedoch dringend notwendig und wird auch seitens der UNO gefordert. Ich bitte Sie um Mitteilung, weshalb der Bundestag ein öffentliches Interesse ausgerechnet bei der Behandlung dieser wichtigen Frage verneint und ob Sie diese Auffassung des Petitionsausschusses (AZ 4-17-07-450-005940) teilen. Darüber hinaus interessiert mich, wie Sie persönlich zu §108e und zur Umsetzung der UN-Vorgaben stehen.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Kisser

Portrait von Undine Kurth
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Herr Kisser,

für Ihren Hinweis auf die von Ihnen benannte Petition und die damit verbundene Problematik der Veröffentlichung danke ich Ihnen.
Zum Hintergrund möchte ich erst einmal Folgendes sagen: Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages erhält täglich eine Vielzahl von Petitionen. Über das allgemeine Petitionsrecht hinaus hat der Petitionsausschuss als zusätzliches Angebot die Möglichkeit eröffnet, öffentliche Petitionen einzureichen. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Annahme einer Petition als öffentliche Petition. Die Voraussetzungen für eine Annahme als öffentliche Petition wurden in den Richtlinien für die Behandlung öffentlicher Petitionen zusammengefasst. Die Richtlinien finden Sie auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a02/rili.pdf
Der Kriterienkatalog wurde von den Fraktionen einvernehmlich vereinbart und ist Grundlage für die Vorgehensweise der Verwaltung.
Vor Annahme einer Petition als öffentliche Petition und deren Einstellung ins Internet wird die Petition vom Ausschussdienst dahingehend geprüft, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Petition nach diesen Richtlinien erfüllt sind. Im Hinblick auf die Veröffentlichung wird ein strenger Bewertungsmaßstab angelegt. Dies ist meines Erachtens auch grundsätzlich notwendig und richtig, um eine sachliche Diskussion zu gewährleisten und um möglichst vielen Petenten die Gelegenheit zu geben, eine öffentliche Petition einzureichen.

Sehr geehrter Herr Kisser,
in dem von Ihnen genannten Fall wurde die Petition nach meinen Informationen zur Veröffentlichung abgelehnt, da sich bereits eine andere, sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet. Diese Entscheidung stützt sich auf die Aussage von Absatz 4 b der oben genannten Richtlinien für die Behandlung von öffentlichen Petitionen.
Aus einer Ablehnung der Veröffentlichung entstehen dem Petenten im parlamentarischen Prüfverfahren jedoch keine Nachteile, da bei einer Ablehnung die weitere Behandlung entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen erfolgt.
Dennoch bedürfen die Kriterien aber auch der ständigen Überprüfung. So hat auch das Büro für Technikfolgenabschätzung beim Bundestag die Reform des Petitionswesens evaluiert und eine Reihe von Vorschlägen zur Veränderung der Verfahren – auch bei öffentlichen Petitionen – erarbeitet. Grundsätzlich tritt unsere Fraktion für eine wesentlich großzügigere Handhabung des Ermessenspielraums bei der Veröffentlichung von Petitionen ein.
Unsere Fraktion wird sich darum auch weiterhin bemühen, den Meinungsbildungsprozess im Petitionsausschuss hinsichtlich Transparenz und Bürgerfreundlichkeit auch bei der Veröffentlichung von Petitionen weiter vorzutreiben. Ihre Nachfrage ist uns dabei ein wertvoller Hinweis.
Bezüglich der von Ihnen genannten inhaltlichen Aspekte kann ich Ihnen mitteilen, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (United Nations Convention against Corruption, UNCAC) von Deutschland am 9. Dezember 2003 unterzeichnet wurde, bislang aber noch nicht ratifiziert ist. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN befürworten eine zügige Ratifizierung durch Deutschland.
Bereits in der vergangenen Wahlperiode haben BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Gesetzentwurf "Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten" (Drucksache 16/6726) in den Bundestag eingebracht, um – wie in dem Abkommen der Vereinten Nationen auch gefordert – die Bestechung von Mandatsträgern und Abgeordneten konsequent unter Strafe zu stellen. Den Gesetzentwurf können Sie unter folgender Adresse nachlesen: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/067/1606726.pdf

Leider wurde dieser Gesetzentwurf abgelehnt. Wir werden uns aber auch in Zukunft dafür stark machen.
Auf der Internetseite von Transparency International können Sie darüber hinaus in detaillierter Form unseren Standpunkt zum Thema Bestechlichkeit von Abgeordneten in den Wahlprüfsteinen zur Bundestagswahl 2009 nachlesen.
http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Wahlpr_fsteine/Bund_2009/Buendnis90_Die_Gruenen_WPS_Bund_2009.pdf

Mit freundlichen Grüßen
Undine Kurth