Frage an Ulrike Merten von Johann F. N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Merten,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort vom 22.11.2007. Meine Frage vom 13.11 – obwohl nur 4 Tage nach der 1. Lesung gestellt - kam offenbar bis zur Verabschiedung des Gesetzes in 3. Lesung am 16.11. zu spät. Als überzeugte Anhängerin der Öffentlichmachung erlaube ich mir auf diesem Wege nochmals nachzuhaken.
Ihr Hinweis auf die durchschnittliche Verbleibdauer von nur 7 Jahren macht deutlich, wie hinderlich die Mindestverbleibdauer von 8 Jahren für einen Anspruch auf Altersversorgung war. Nach dem neuesten Kürschner sind rund 50 % aller Abgeordneten noch keine 3 Legislaturperioden im Bundestag. Und nur rd. 30 % können mit 4 und mehr Wahlperioden künftig vor dem 60. Lebensjahr eine abschlagsfreie Altersversorgung erhalten.
Ihnen ist aber sicherlich bekannt, dass man nach dem von Ihnen zitierten geltenden Recht vor Erreichen der 8 Jahre Zugehörigkeit zum Bundestag eine Versorgungsabfindung erhalten kann. Diese beträgt am 31.12.2007 für den aufgeführten „Durchschnitts“abgeordneten mit nur 84 Monaten Zugehörigkeit 97.781,23 € (Höchstrentenbeiträge für diese Zeit (81484,36 €) + 20 %) Er könnte sich auf Kosten des Bundestages aber auch stattdessen in der Rentenversicherung nachversichern lassen. Das kostet den Bundestag rd. 196900 €. Die monatliche Regelaltersrente daraus beträgt nach heutigem Wert brutto 379,39 €.
Wer sich allerdings mit dem Ausscheiden noch bis Anfang Januar 2008 Zeit lässt, hat keine Chance mehr eine solche Versorgungsabfindung zu erhalten. Denn dann besteht ein Anspruch auf eine Altersentschädigung, die nur noch 2,5 % pro Abgeordnetenjahr bei Zugrundelegung der bisherigen Abgeordnetenentschädigung ausmacht. Ist es unter Berücksichtigung des noch eingefügten § 35 b zutreffend, dass bei der durchschnittlichen Verbleibdauer von 7 Jahren sich dann ein Betrag von 1226,58 € ergibt?
Mit freundlichem Gruß
Johann F. Niemeyer
Sehr geehrter Herr Niemeyer,
wir danken Ihnen für das Nachrechnen. Nach dem neuen Abgeordenetengesetz zur Altersversorgung ist es nun so geregelt (§ 19 Abgeordnetengesetz), dass keine Mindestmandatszeit mehr notwendig ist, um eine Altersversorgung zu erreichen (Bundestagsdrucksache 16/6924). Dafür wurde jedoch die Höhe der Versorgung vermindert.
Mit freundlichem Gruß
Ulrike Merten MdB