Frage an Ulrike Merten von Klaus S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Merten,
haben Sie erneut vielen Dank für Ihre zügige Antwort und entschuldigen Sie bitte, dass ich erneut nachhake. Sehen Sie es mir nach, aber ich denke ein Vergleich zu den Selbstständigen ist nicht ohne weiteres möglich. Abgeordnete sind in meinen Augen und nach den mir bekannten Definitionen keine Selbständigen. Die Abgeordneten tragen kein Unternehmerrisiko, sie erhalten unabhängig von der von ihnen in einem Monat erbrachten Leistungen (mein ich nicht böse!) ihre Diät und das in der gleichen Höhe. Haben Sie ein Gewerbe angemdelt oder sind sie im Handelsregister eingetragen? Zudem könnte man durch eine Gesetzesänderung jederzeit die Voraussetzungen für eine Anrechnung von Nebeneinkünften schaffen. So würde man der "Erwartung"; gerecht, dass ein Abgeordnete seine ganze Arbeitskraft einsetzt und dementsprechend vergütet bekommt. Ihre Meinung hierzu interessiert mich sehr und ich darf mich schon im Voraus bedanken.
Klaus Schmitz
P.S.:
Eine Frage zur Vorratsdatenspeicherung. Warum werden Abgeordnete davon ausgenommen?
Sehr geehrter Herr Schmitz,
bitte sehen Sie mir nach, dass ich an dieser Stelle auch etwas polemisch werden muss.
Denn auffällig ist, dass mir zum Thema Diäten, weder Selbständige noch Bürgerinnen & Bürger schreiben, die über eine sehr enge Haushaltskasse verfügen, sondern vornehmlich öffentlich Bedienstete. Diese mussten durch eine befristete Streichung des Urlaubsgeldes & Kürzung des Weihnachtsgeldes sowie eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit zwar in den letzten Jahren wie fast jede Bevölkerungsgruppe so manche Kröte schlucken, doch ist gerade das Abgeordnetenmandat hinsichtlich des Versorgungsumfangs hier meiner Meinung gar nicht vergleichbar. Wie Sie anderen Antworten von mir und meiner Homepage evtl. bereits entnommen haben, beziehe ich keinerlei Nebenverdienste.
PS: Zur Vorratsdatenspeicherung: Das Vertrauensverhältnis zu Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten wird absolut geschützt. Sie haben eine besondere verfassungsrechtliche Stellung. Deshalb sind sie von allen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die Informationen beziehen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger anvertraut wurden. Doch auch bei Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten und allen anderen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern wird durch Klarstellungen eine Datenerhebung an sehr, sehr enge & gut überprüfbare Bedingungen geknüpft.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Merten