Ulrike Merten
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Frage von Jürgen G. •

Frage an Ulrike Merten von Jürgen G. bezüglich Finanzen

Setzen Sie sich für die Beendigung der Diskriminierung der Lebenspartner im Erbschaftssteuerecht ein? Die Situation der Lebenspartner wird sich aufgrund der Erbschaftssteuerreform noch verschlechtern. Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000 € wie der für Ehegatten, sondern nur auf 5.200 €! Sie erhalten auch keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000 € zusteht. Im Todesfall wird so gemeinsam geschaffenes und erarbeitetes Vermögen durch die Steuer zerschlagen.

Diese Benachteiligung wird sich durch die Erbschaftsteuerreform weiter verschlechtern, wenn Lebenspartner im Erbschaftsteuerrecht weiter wie Fremde behandelt werden. Bisher werden Eigentumswohnungen und Eigenheime nur mit 50 bis 60 % ihres Verkehrswertes bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt. In Zukunft müssen sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem vollen Verkehrswert angesetzt werden. Das hat eine Erhöhung der Erbschaftsteuer für Immobilien um 40 bis 50% zu Folge. Zum Ausgleich soll der allgemeine Freibetrag für Eheleute auf 400.000 oder sogar 500.000 € erhöht werden, damit das Familienheim weiterhin steuerfrei auf den überlebenden Ehegatten übertragen werden kann. Damit es dadurch nicht zu Steuerausfällen kommt, sollen gleichzeitig die Erbschaftsteuersätze erhöht werden.

Die Lebenspartnerschaft entspricht zivilrechtlich völlig der Ehe. Lebenspartner haben dieselben Unterhaltsverpflichtungen wie Ehegatten. Das entlastet den Staat bei den Sozialleistungen. Wenn Lebenspartner sterben, hat der Nachlass wie bei Ehegatten Unterhaltsersatzfunktionen. Der Staat darf zwar aufgrund Art. 6 Abs. 1 GG Ehen besser behandeln als andere Lebensgemeinschaften. Aber wenn der Staat anderen Lebensgemeinschaften dieselben Unterhaltsverpflichtungen auferlegt wie Ehegatten, muss er das beim erbschaftssteuerlichen Zugriff auf den Nachlass angemessen berücksichtigen.

Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Graf,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zum Erbschaftsteuerrecht. Bitte sehen Sie mir nach, dass mir die Beantwortung bislang durchgegangen ist. Doch gibt es inzwischen Resultate in der Sache.

In der ersten Novemberwoche haben Bundesfinanzminister Peer Steinbrück & der hessische Ministerpräsident Roland Koch in der Arbeits­gruppe zur Reform der Erbschaftsteuer eine Einigung erzielt. Wir konnten viele wichtige inhaltliche Anliegen, wie die Verknüpfung der Verschonung von Betriebsvermö­gen mit dem Arbeitsplatzerhalt oder die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner­schaften mit Eheleuten durchsetzen. Damit steht einer Neuregelung innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis Ende 2008 nichts mehr im Wege.

Die wichtigsten Eckpunkte der Einigung sind:

- Die Bewertung der verschiedenen Vermögensarten wird zukünftig auf einem reali­tätsgerechteren Niveau erfolgen.

- Für bebaute Grundstücke kommen nur noch Vergleichswerte tatsächlich verkauf­ter Immobilien oder ortsüblich erzielbare Mietertragswerte zur Anwendung

- Im engeren Familienkreis, also Ehepartner, Kinder, Enkel, werden deutlich höhere persönliche Freibeträge gewährt. Das bedeutet für Ehepartner 500.000 €, für Kin­der 400.000 € und für Enkel 200.000 €. Geschiedene Ehegatten und andere Ver­wandte erhalten einen Freibetrag von 20.000 €. Eingetragenen Lebenspartnern wird derselbe steuerliche Freibetrag wie Ehepartnern zugestanden, also 500.000 €, obwohl sie formal in der ungünstigsten Steuerklasse III bleiben. Im Ergebnis wird dadurch der Erbfall unter den Lebenspartnern in nahezu allen Fällen steuer­frei gestellt.

Ich würde mich freuen, wenn Ihre Fragen sind mit diesen Informationen beantwortet sind.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Merten, MdB