Frage an Ulrike Flach von Michael M. bezüglich Finanzen
Hallo Frau Flach,
vielen Dank für Ihre Antwort. Mit der Beantwortung des 2. Teils bin ich nicht d´accord, daher detailliere ich nochmal, wenn es Ihnen recht ist. Der Art. 8.5 ist keineswegs (!) die Grenze der Kapitalabrufmöglichkeiten. Die 190 Mrd. werden ausgehebelt, wenn (!) andere Länder die Zahlung nicht leisten (es geht mir also nicht um eine Erhöhung der 700, sondern um den deutschen Anteil). Dies ergibt sich klar aus dem Art. 25.2..
Desweiteren müssen die ESM Gesellschafter Verluste ausgleichen, um die Zahlungsfähigkeit des ESM zu gewährleisten (sonst würde ja auch kein Gläubiger ESM Anleihen kaufen, da Verluste sehr wahrscheinlich sind), siehe Art. 9.3 (innerhalb 7 Tagen!!!). Dies sind Sonderregelungen für Sonderfälle. Diese sind aber leider nicht unwahrscheinlich, da wir davon ausgehen müssen, dass nicht alle Kredite zurückgezahlt werden, zumal der ESM keinen Vorrang vorsieht. D.h. ich gebe Ihnen recht mit den 190 Mrd., wenn (!) jeder einzahlt und wenn (!) der ESM keine Verluste macht. Wenn aber bald Spanien unter dem Schirm ist und das Eigenkapital nicht leisten kann, danach Italien, evtl. später deshalb auch Frankreich, dann sind die 190 Makulatur. Mir ist natürlich klar, dass wir über die Target 2 Salden (und KfW, Soffin, IWF...) bereits jetzt ein wesentlich höheres Risiko eingehen, aber dieser Punkt gehört dem Wahlvolk vermittelt.
Falls Sie anderer Meinung sind bitte ich Sie, mir den Sinn der genannten Artikel zu erläutern, weil man sie dann nicht bräuchte. Man braucht diese durch diese Artikel ausgelöste gesamtschuldnerische (also im Zweifel alles durch D!) Haftung aber, weil sonst niemand investieren würde, weil man sich nicht auf Spanien... verlassen möchte, sondern auf deutsche Bonität referenziert. Lesenswert, auch hins. parlamentarischer Zustimmung: http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/esm-vertrag-gesellschaft-mit-unbeschraenkter-haftung-11752434.html
Danke und viele Grüße aus Mülheim, Michael Mältzer.
Sehr geehrter Herr Mältzer,
auch in der mündlichen Verhandlung am 10.07. beim Bundesverfassungsgericht ist die von Ihnen aufgeworfene Frage in großer Klarheit u.a. vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes exakt im Sinne meiner letzten Antwort an Sie beantwortet worden. Die Obergrenze der Haftung ist auf den Anteil Deutschlands am Stammkapital begrenzt und kann nicht ohne Zustimmung erhöht werden. Es gibt daher keine unbestimmten haushaltspolitischen Ermächtigungen oder unüberschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen. Art. 8 Abs. 5 ESM-Vertrag betont vielmehr ausdrücklich und klar:
„Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen
Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Kein ESM-Mitglied
haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verpflichtungen des ESM.“
Deutlicher lässt sich nicht ausdrücken, dass es eine weitergehende Haftung nicht geben darf und nicht geben wird.
Diese „beschränkte“ Haftung ist der Wesensunterschied zu den von rot-grün vehement geforderten Eurobonds oder dem Schuldentilgungsfonds, wo es eine gesamtschuldnerische und damit unbeschränkte Haftung für Deutschland geben würde.
Dies jedoch hat die FDP stets abgelehnt und erfolgreich verhindern können.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Flach