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Frage von Lothar R. •

Frage an Ulrike Flach von Lothar R. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Flach,

Sie haben am 04.04.09 eine schriftliche Frage (3/385) von Herrn MdB Harald Weinberg beantwortet. Es geht um § 240 Absatz 5 SGB V, den der GKV-Spitzenverband wie folgt umgesetzt hat:
1. NICHT MEHR anerkannt werden im Haushalt lebende LEIBLICHE Kinder des Mitglieds oder des Ehepartners sowie alle STIEFKINDER und ENKEL,
2. WEITERHIN anerkannt werden im Haushalt lebende GEMEINSAME Kinder,
3. ZUSÄTZLICH anerkannt werden außerhalb lebende gemeinsame UNTERHALTSBERECHTIGTE Kinder.
4. Bei SELBSTSTÄNDIGEN gewährt der GKV-Spitzenverband weiterhin auch Freibeträge für NICHT GEMEINSAME Kinder.

Die Auslegung des GKV-Spitzenverbandes hat zu einer Erhöhung der GKV-Beiträge für meine Frau vom Mindestbetrag auf den Höchstbetrag geführt.

Sie schreiben in Ihrer Anwort, dass Patchworkfamilien deshalb nicht um Kinderfreibeträge entlastet werden sollen, weil seitens des Stiefelternteils keine Unterhaltsverpflichtung bestehe und eine Entlastung in Form der Beitragsfreiheit des familienversicherten Kindes bereits gegeben sei.

Frau Flach, ich habe drei Kinder aus meiner Vorehe, die - wie ich - per Gesetz privat versichert sind. Für meine (zweite) Frau kommt nur eine freiwillige Versicherung in der GKV in Betracht, da sie keine Einkünfte mehr erzielt und keine PKV sie auf Grund ihrer Erkrankung jetzt mehr aufnimmt. Für die Beiträge meiner Frau werden MEINE Einkünfte zu 50% eingesetzt und es werden keine Kinderfreibeträge für MEINE Kinder anerkannt, obwohl ich ihnen gegenüber sehr wohl unterhaltsverpflichtet bin, und die ich auch nicht beitragsfrei familienversichern kann!

In der gesamten Dokumentation zur Gesetzesänderung ist weder Ihre Begründung enthalten, noch geht aus § 240 Absatz 5 SGB V hervor, dass die jahrzehntelange gefestigte Rechtsauffassung des BSG nunmehr aufgehoben ist und nur noch für Selbstständige Gültigkeit hat.

Ich spare mir die Formulierung konkreter Fragen. Vorstehende Aussagen bieten genug Möglichkeiten zur Stellungnahme.

mfG
L. Roland

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Sehr geehrter Herr Roland,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 08.05.2012 zur Thematik: "§ 240 Absatz 5 SGB V".

> Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Begriff der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind.
>
> Dabei sind auch die Einnahmen des privat versicherten Ehegatten zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Einnahmen trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden bzw. des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners einen maßgebenden und entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe oder Partnerschaft darstellt. Das sog. Ehegatteneinkommen wird im Übrigen unabhängig davon berücksichtigt, ob es sich um Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung oder um Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit handelt.
>
> Die aus den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners abgeleitete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist jedoch nicht ohne Berücksichtigung der Belastungen des Familieneinkommens für den Aufwand des Unterhalts von gemeinsamen Kindern zu bestimmen.
>
> Dieser Aufwand entsteht, wenn Kinder von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen sind, weil der privat versicherte Ehegatte oder Lebenspartner ein höheres Einkommen hat als das Mitglied und sein Einkommen zudem bestimmte Grenzbeträge übersteigt. In diesen Fällen müssten sich die Kinder selbst freiwillig versichern, was mit entsprechenden Beitragszahlungen verbunden wäre. Als Absetzungsbetrag wird daher pro Kind ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (derzeit 875,- Euro) angesetzt. Dieser Wert entspricht der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, also dem Betrag, der für Kinder ohne eigene Einkünfte im Rahmen einer eigenen gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beitragsbemessung in Ansatz zu bringen ist.
>
> Für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, die in der Familienversicherung des Mitglieds mitversichert sind oder sein können, kommt ein Absetzungsbetrag pro Kind in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (derzeit 525,- Euro) in Betracht. Dieser Wert ist als Absetzungsbetrag geringer, da mit der Beitragsfreiheit von familienversicherten Kindern bereits ei-ne Entlastung besteht.
>
> Die Argumentation, dass durch die vorgenannte Regelung für sog. Zweit- und Patchworkfamilien eine Mehrbelastung entsteht, geht meines Erachtens fehl. Die vorgenannte Regelung entlastet das zur Beitragsbemessung heranzuziehende Familieneinkommen um einen pauschalierten Unterhaltsaufwand für die Krankenversicherung der gemeinsamen Kinder („sonstige“ Unterhaltsverpflichtungen bleiben - wie bei der Beitragseinstufung aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung - außen vor, d.h. sie können nicht beitragsmindernd berücksichtigt werden). Die von der Regelung nicht erfassten Personen erfahren vor diesem Hintergrund keine Entlastung, aber auch keine Belastung. Die Regelung stellt sich insoweit als „belastungsneutral“ dar.
>
> Auch bestünde für Ihre Kinder ggf. die Möglichkeit der Familienversicherung über Ihre erste Ehefrau, sofern diese selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
>
> Abschließend ist anzumerken, dass die vorgenannten Regelungen für freiwillig versicherte Selbständige und sonstige freiwillige Mitglieder gleichermaßen gelten.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Flach