Frage an Ulrike Flach von Sebastian S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Flach,
ich möchte Sie von einmal an die Beantwortung meiner Anfrage vom 06.12.2010 erinnern.
Ich betrachte es als Selbstverständlichkeit, dass Sie einem Bürger die Gründe für Ihr Handeln als Abgeordnete des Deutschen Bundestages und Berichterstatterin im Gesundheitsausschuss der FDP mitteilen. Als betroffener Bürger und Wähler habe ich ein Recht auf eine korrekte Beantwortung meiner konkreten Fragen.
Mit Antwort vom 22.12.2010 hat mir MdB Christian Lindner mitgeteilt, dass Sie für die Beantwortung meiner Fragen an die FDP zuständig sind. Daher möchte ich Sie höflich ersuchen, die folgenden Fragen zu beantworten.
1.
Trifft es zu, dass die Abschaffung des Kartellrechts im Rahmen des AMNOG gegen den zwischen CDU/ CSU und FDP geschlossenen Koalitionsvertrag verstößt?
2.
Welche konkreten Gründe führten zu der Abschaffung der Anwendbarkeit des Kartellrechts für die nicht verkammerten Leistungserbringer im Gesundheitwesen? Warum gibt es keine entsprechende Begründung im Entwurf des Gesundheitsausschusses?
3.
Trifft es zu, dass § 69 SGB V im "Omnibus-Verfahren" in buchstäblich "letzter Minute" von der CSU gegen den Widerstand der FDP durchgesetzt wurde und dem im Juli 2010 beratenen Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministerium ad absurdum führt?
4.
Verstößt das "Omnibus-Verfahren" (d.h. durch die Hintertür) per se nicht gegen das Rechtsstaatsgebot ? Arzneimittel haben nichts mit der Kartellrecht und der Pflege zu tun - warum handelt der Gesetzgeber so intransparent?
5.
§ 69 Abs. 2 SGB V n.F. verstößt u.a. gegen meine Grundrechte aus Art. 19 IV GG. Halten Sie die Änderung für GG - konform?!
6.
Warum wurde die kritische Stellungnahme des Bundeskartellamts zu § 69 Abs. 2 SGB V von der FDP einfach übergangen?
7.
Warum wurden die von der Änderung des § 69 Abs. 2 SGB V n.F. Betroffenen (Physiotherapeuten, Pflege, etc.) im Gesetzgebungsverfahren nicht angehört?
Ich erwarte Ihre Antwort und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sebastian Stegmaier
Sehr geehrter Herr Stegmaier,
haben Sie vielen Dank für Ihre Mail vom 6. und 29. Dezember. Da ich mich als Nicht-Juristin über die rechtliche Situation mit dem Bundesgesundheitsministerium rückkoppeln musste, hat die Beantwortung etwas länger gedauert. Lassen Sie mich Ihre Fragen im Zusammenhang beantworten:
In der ersten Entwurfsfassung des § 69 Abs. 2 SGB V waren alle Verträge im Leistungserbringerrecht der GKV vom Anwendungsbereich des Kartellrechts umfasst. Ausgenommen waren nur kollektive Verträge mit Schiedsamtsregelung. Versorgungsverträge in der häuslichen Krankenpflege wären damit vom Anwendungsbereich des Kartellrechts erfasst gewesen.
An dieser Regelung hatte es sowohl von Kassenseite aber auch von Seiten der Leistungserbringer Bedenken gegeben. Insbesondere die Anbieter von Heil- und Hilfsmitteln widersprachen der Regelung. Hauptgrund der Kritik war, dass Verträge regelhaft auf der Verbandsebene und damit kollektivvertraglich abgeschlossen werden. Bei Anwendung des Kartellrechts bestünde die Gefahr, dass diese kollektivvertraglichen Versorgungsstrukturen zerschlagen würden.
Angesichts dieser Kritik ist der § 69 Abs. 2 SGB V geändert worden. Alle Verträge, die Krankenkassen oder ihre Verbände mit Leistungserbringern oder deren Verbänden abschließen müssen, sind vom Anwendungsbereich des Kartellrechts ausgeschlossen. Die umfasst insbesondere einen Großteil der Versorgungsverträge im Bereich der Hilfsmittelversorgung in der häuslichen Krankenpflege und in den übrigen "kleineren" Leistungsbereichen, in denen die Krankenkassen die Sicherstellung der Versorgung durch Verträge zu organisieren haben. Der Ausschluss vom Anwendungsbereich des Kartellrechts umfasst nicht nur die auf kollektivvertraglichen, also auf Verbandsebene abgeschlossenen Verträge, sondern auch die Verträge, die im Einzelfall mit einzelnen Leistungserbringern abgeschlossen werden. Um einen solchen Fall handelt es sich offenbar bei Ihnen.
Diese Unterscheidung ist auch sachgerecht. Das Kartellrecht, welches als Sanktionsmöglichkeit auch das Verbot von Vertragsschlüssen vorsieht, passt nicht auf Vertragstypen, die verpflichtend abzuschließen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Flach