Frage an Ulrike Flach von Wolfgang M. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Flach,
Zunächst möchte ich mich für die schnelle Antwort bedanken.
Ihre Antwort befriedigt mich in sofern nicht, da ich mich nicht auf auf einen rein redaktionellen Beitrag bezogen habe, sondern hier auf ein Interview (Spiegel, Ausgabe Nr. 40 / 2010 Seite 39 u.f.) mit Herr Hess dem Vorsitzenden des G-BA, dessen Sachverstand wohl kaum in Zweifel zu ziehen ist.
Neu ist nicht, dass Pharma-Firmen einen Nachweis der Wirksamkeit erbringen müssen, dies war bisher schon Grundlage einer prinzipiellen Zulassung, neu hingegen ist die Tatsache, dass auf grund dieses Nachweises das G-BA sein Plazet zur Abrechnungsmöglichkeit geben muss.
Dieses Verfahren erinnert mich eher mit der Möglichkeit des Fahrschülers sich den Führerschein selbst auszustellen.
Mit freundlichem Gruß
Wolfgang Melcher
Sehr geehrter Herr Melcher,
haben Sie vielen Dank für Ihre Mail. Das von Ihnen zitierte Interview ist mir durchaus bekannt. Dennoch sind seine Befürchtungen aus meiner Sicht unbegründet. Der Preis, den die GKV für ein neues, patentgeschütztes Arzneimittel erstattet, muss sich zukünftig an seinem konkreten therapeutischen Nutzen messen lassen. Diesen Nutzennachweis müssen die Hersteller selbst erbringen. Sie werden verpflichtet, zur Markteinführung bzw. zur Zulassung neuer Anwendungsgebiete ein Dossier vorzulegen, in dem der zusätzliche Nutzen des Medikaments erläutert wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss muss darüber entscheiden, ob der behauptete Zusatznutzen anerkannt wird. Damit kann er das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen beauftragen. Die Bewertung wird im Internet veröffentlicht. Hersteller, Verbände etc. können binnen drei Monaten zu dem Ergebnis Stellung nehmen. Danach entscheidet der G-BA abschließend, ob ein zusätzlicher Nutzen anerkannt wird. Wird kein Zusatznutzen anerkannt, kommt das Präparat in die entsprechende Festbetragsgruppe mit dem entsprechenden Preis. Wir ein Zusatznutzen anerkannt, kann der Hersteller sein Präparat binnen eines Jahres zu dem von ihm festgelegten Preis verkaufen. In dieser Zeit müssen Hersteller und GKV-Spitzenverband einen GKV-Erstattungspreis aushandeln.
Es trifft also nicht zu, dass die Entscheidung über den Preis nur von den Aussagen der Hersteller abhängt. Der G-BA und das IQWIG haben dabei eine wichtige Rolle. Es trifft vielmehr zu, dass erstmalig eine Bundesregierung den Mut hat, die Preisgestaltung der Hersteller bei patentgeschützten Medikamenten zu regeln und zwar zu Gunsten der Versicherten. Dass dazu Studien der Hersteller herangezogen werden, ist logisch und vernünftig. Ob diese Studien den Nutzen des Medikaments aber wirklich nachweisen, entscheiden doch nicht die Hersteller, sondern der G-BA, der sich dazu der unabhängigen Fachkompetenz des IQWIG bedienen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Flach