
(...) Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist vor allem gegeben, wenn ein Verein oder eine Institution auf einem Feld tätig wird, das nichts mit dem eigentlich anerkannten gemeinnützigen Zweck des Vereins zu tun hat. Wenn also ein Verein, der sich beispielsweise für den Erhalt des Wattenmeeres einsetzt, zusätzlich aber auch Spenden für eine Rentenkampagne akquiriert, kann diesem die Gemeinnützigkeit entzogen werden, da das Ziel der Kampagne (Rente) weder gemeinnützig ist, noch mit dem eigentlichen bewilligten gemeinnützigen Zweck – dem Naturschutz nach § 52 Absatz 2 Nr. (...)