Frage an Ulrich Adam von Monty S. bezüglich Verteidigung
Sehr geehrter Herr Adam,
wie werden sie sich in Zukunft verhalten, wenn die Bundeswehr im Inneren eingesetzt und die Artikel des Grundgesetzes entsprechend geändert werden sollen?
Sehr geehrter Herr Schädel,
die veränderte Sicherheitslage in unserem Land und die überholten Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit verlangen nach einer Anpassung und Neuausrichtung der Aufgaben und Strukturen der Bundeswehr.
Angesichts neuer Bedrohungsformen streben wir ein nationales Gesamtsicherheitskonzept an, das auch die Voraussetzungen beschreibt, unter denen in bestimmten Situationen die Fähigkeiten und Einsatzmöglichkeiten von Bundeswehr, Polizei und Kräften des Katastrophen- und Zivilschutzes zusammengeführt werden können.
Bei asymmetrischen Bedrohungen unserer Sicherheit oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müssen unsere Streitkräfte dort ihren Beitrag leisten können, wo die Polizei von ihrem Fähigkeitsprofil her dies nicht leisten kann. Andererseits muss die Polizei auch bereit sein, typische Polizeiaufgaben in Auslandseinsätzen, z.B. auf dem Balkan, wahrzunehmen, wenn das Sicherheitsumfeld dieses zulässt. Wichtig ist: Polizisten sollen keine Hilfssoldaten und Soldaten keine Hilfspolizisten werden!
Die Bundeswehr soll vorhandene Strukturen nicht ersetzen, sondern dort vervollständigen, wo ihre speziellen Fähigkeiten qualitativ oder quantitativ gefragt sind. Es sollen natürlich keine Panzer durch Innenstädte patrouillieren, sondern die Bundeswehr soll im Inneren nur dort ergänzend eingesetzt werden, wo die Polizei dies nachweislich nicht leisten kann. Dies ist beispielsweise für Angriffe aus der Luft oder mit biologischen oder chemischen Kampfmitteln der Fall.
Zur Abwehr terroristischer Gefahren und anderer Sicherheitskatastrophen brauchen wir klare verfassungsrechtliche Grundlagen für alle Sicherheitsorgane einschließlich der Bundeswehr. Dies erfordert eine Änderung des Grundgesetzes. Die bisherige Regelung reichen für Naturkatastrophen nicht aber für Einsätze gegen terroristische Kampfgruppen. Diejenigen, die im Ernstfall über die schwierige Entscheidung des Einsatzes zu entscheiden haben, haben Anspruch auf eindeutige Regelungen.
Fragen, wo der Auftrag der Bundeswehr beginnt und wo er endet sowie die nötige Abgrenzung der Bundeswehr zum Polizeieinsatz durch eine präzise gesetzliche Grundlage, sind deswegen bei uns im Blickfeld. Danach wäre eine aufgabenbezogene Zuständigkeit der Bundeswehr gemeinsam oder neben der Polizei gesetzlich regelbar, so wie es allerdings ohne Verfassungsänderung im Luftsicherheitsgesetz und in einem späteren Seesicherheitsgesetz und dann in einem Landsicherheitsgesetz beinhaltet sein sollte. Zudem bedürfte es noch eines Nationalen Sicherheitsgesetzes, in dem die Aufgaben, Koordinierung und Einzelzuständigkeiten so weit wie vorhersehbar der verschiedenen Sicherheitsorgane, so verstanden auch der Bundeswehr, geklärt sein müssten. Dabei muss jedoch im Auge behalten werden, dass die genaue Ausformung der Einsätze der Bundeswehr nicht einfach deduktiv aus vorher aufgestellten Kriterien ableitbar ist. Der Exekutive muss hier ein breiter Beurteilungsspielraum eingeräumt werden, wenn auch an verbindlich festgelegten Kriterien.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Adam