Frage an Ulla Schmidt von Bernd H. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Schmidt,
wie sie hier schon geantwortet haben gibt „der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der medizinischen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Der konkrete Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren ist nicht im Einzelnen durch das Sozialgesetzbuch vorgegeben, sondern wird im Rahmen des Selbstverwaltungsprinzips vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in verbindlichen Richtlinien näher bestimmt.“
Warum werden dann Leistungen die lebensnotwendig sind(müsste als Rahmenbedingung vorgegeben sein), speziell Calcium für Patienten mit Hypoparathyreoidismus (in diesem Fall durch Entfernung der Nebenschilddrüsen) nicht von den Krankenkassen bezahlt? Es wird kein Fachmann abstreiten das ohne Calciumgabe gesundheitliche Schäden bis zum Tod zu erwarten sind. Sieht sich der Gesetzgeber hier nicht in der Pflicht?
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Heinicke
Sehr geehrter Herr Heinicke,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich kann die medizinische Notwendigkeit einer bestimmten Behandlung nicht beurteilen. Genau aus diesem Grunde schreibt auch nicht mein Ministerium die konkreten Leistungsansprüche der gesetzlich Versicherten fest, sondern der genannte Gemeinsame Bundesausschuss. In ihm kommen Vertreter der Krankenkassen und der Ärzte unter Beteiligung von Patientenvertretern zusammen und verhandeln mit fachlicher Kompetenz und unter Hinzuziehung jeweiliger Fachgesellschaften die konkreten Leistungen, auf die ein Versicherter rechtmäßigen Anspruch haben soll. Natürlich sind die gesetzlichen Vorgaben dabei so ausgestaltet, dass lebensnotwendige medizinische Leistungen ohne Wenn und Aber dem Versicherten zugänglich gemacht werden müssen.
Arzneimittel, die sich jeder selbst in der Apotheke ohne Rezept kaufen kann, können in den meisten Fällen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Menschen, die an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden und zur Behandlung nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigen, erhalten rezeptfreie Medikamente aber auch auf Kassenrezept, wenn diese Arzneimittel nach medizinischen Gesichtspunkten Therapiestandard sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss, hat in Richtlinien festgelegt, welche Arzneimittel dies im Einzelnen sind.
Calcium ist nach den Richtlinien unter folgenden Voraussetzungen verordnungsfähig:
"Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/ Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination)
- nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose
- nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen
- bei Bisphosphonat- Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.
Calciumverbindungen als Monopräparate nur
- bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus
- bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit."
Patientinnen und Patienten, bei denen diese Anwendungsvoraussetzungen vorliegen, können entsprechende Arzneimittel auf Kassenrezept erhalten. Insofern ist Calcium bei der von Ihnen genannten Erkrankung erstattungsfähig.
Für eine mögliche persönliche Unterstützung durch mein Büro, würde ich Sie bitten, sich direkt mit diesem in Verbindung zu setzen. Am besten teilen Sie uns Ihre Kontaktdaten über die E-Mailadresse ursula.schmidt@bundestag.de unter Bezugnahme auf Ihre Frage mit.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ulla Schmidt