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Frage von Markus K. •

Frage an Ulla Schmidt von Markus K. bezüglich Senioren

Meine Frau und ich leben in Aachen, in einer 2 Zimmermietwohnung wir sind beide mitte 30 und in Frührente, haben zusammen ca. 950 Euro Rente zuzüglich Grundsicherung bei ständiger Erwerbsunfähigkeit 184 Euro.

Warum wird in Aachen die Miete nicht voll durch das Sozialamt angerechnet? wir zahlen eine Warmmiete von 497,50 Euro für 55 qm, davon müssen wir laut amt 42,50 Selber tragen weil das Sozialamt der Stadt Aachen sagt unsere Kaltmiete ist trotz des in Aachen geltenden Mietspiegel zu Hoch und so werden statt einer Kaltmiete von 357,50 Euro nur 315 Euro übernommen. wie kann das angehn in einem noch immer sogenannten sozialstaat?

Für eine Antwort danke wir ihnen.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Knops,

die Sozialgesetzgebung des Bundes sieht vor, dass der kommunale Sozialhilfeträger die tatsächlichen Unterkunftskosten übernimmt, soweit sie angemessen sind. Das bedeutet, der übernommene Betrag muss ausreichen, um eine Wohnung mieten zu können, die den grundlegenden Bedürfnissen genügt.

Wie die Berechnung der angemessenen Kosten genau zu erfolgen hat, ist dabei von der Sozialgesetzgebung nicht vorgegeben. Die Zuständigkeit dafür liegt bei den kommunalen Trägern. Die Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, seine Auslegung setzt eine Einzelfallprüfung voraus und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins können den Kommunen Anhaltspunkte geben und bei der Bestimmung angemessener Miethöhen helfen. Der Deutsche Verein ist der Zusammenschluss der öffentlichen und freien Träger sozialer Arbeit in Deutschland.

Gerne habe ich mich für Sie bei der Stadt Aachen nach der konkreten Berechnungsmethode erkundigt. Das Sozialamt berechnet die angemessenen Kosten, indem zunächst die Wohnfläche anhand der Zahl der Haushaltsmitglieder ermittelt wird. Diese wird dann mit einer Grundmiete pro m² multipliziert, die marktgerecht sein muss. Diese Praxis wurde bestätigt durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 (B 7b AS 18/06 R). Zur Berechnung der Wohnfläche wird dabei auf die angemessenen Wohnflächen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen, zur Berechnung der Grundmiete auf den jeweils gültigen Mietspiegel in Verbindung mit der aktuellen Wohnungsmarktlage.

Der vom Sozialamt anzuerkennende Mietbetrag muss in jedem Fall eine Deckung des Bedarfs nach einer angemessenen Wohnung ermöglichen. So wird gegenwärtig als angemessene Grundmiete (Kaltmiete ohne Betriebskosten) ein Betrag von 5,25 EUR/m² zugrunde gelegt. Damit übernimmt die Sozialhilfe für einen Sozialhilfebezieher in einem Zweipersonenhaushalt Unterkunftskosten in maximaler Höhe von 315 EUR zuzüglich Betriebskosten. Die Wohnfläche beträgt dabei 60 m².

Bei der Grundmiete von 5,25 EUR/m² handelt es sich um den Durchschnittswert aus dem aktuellen Mietspiegel für Wohnungen der Baujahre 1972 bis 1982 in mittlerer Wohnlage. Dieser Wert ermöglicht es auch, Wohnungen älterer Baujahre bzw. Wohnungen bis einschließlich Baujahr 1993 anzumieten. Entsprechende Wohnungsangebote sind den laufenden Erhebungen des Fachbereichs Wohnen der Stadt Aachen zufolge regelmäßig erhältlich.

Sehr geehrter Herr Knops, die Grundmiete von 357,50 EUR für Ihre 55 m² große Wohnung beträgt 6,50 EUR/m². Trotz der Wohnfläche von lediglich 55 m² übersteigt sie damit den Betrag, den das Sozialamt maximal übernimmt. Grundsätzlich wäre die Übernahme des Differenzbetrags durch die Sozialhilfe nur möglich, wenn in Ihrem Fall besondere Umstände vorlägen, welche die Anmietung Ihrer Wohnung zwingend erfordern würden.

Mit freundlichen Grüßen
Ulla Schmidt