Frage an Ulla Schmidt von Yavuz G. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Ulla Schmidt
Wir bekommen mit meiner Frau unser 2. Baby im Dezember. Ich bin Pflichtversichert bei der AoK Rheinland. Haben wir ein recht auf Geburtsgeld? Wenn ja wie hoch ist es. Wir sind beide in Deutschland geboren, aber haben einen Türkischen Pass.
Vielen dank im voraus.
Sehr geehrter Herr Güneyogulu,
meine besten Wünsche zur baldigen Geburt Ihres Kindes. Leider haben sie keinen Anspruch mehr auf das sogenannte Entbindungsgeld. Im Rahmen der Gesundheitsreform 2003 wurde diese Leistung mit Wirkung zum 1. Januar 2004 aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. In der damals sehr schwierigen wirtschaftliche Lage war es unumgänglich, die Ausgaben der Krankenkassen mit einem breiten Maßnahmenbündel zu begrenzen, um die Zukunftsfähigkeit des Systems insgesamt zu sichern.
Dennoch stehen Ihnen bzw. Ihrer Frau verschiedene Familienleistungen zu. Wenn Ihre Frau erwerbstätig ist und weitere Voraussetzungen erfüllt, steht ihr Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen oder durch das Bundesversicherungsamt zu. Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen danach. Als weitere Leistung, die für Sie relevant ist, hat die Regierungskoalition zum 1. Januar 2007 das Elterngeld eingeführt. Dieses bietet je nach Familiensituation Leistungen in unterschiedlicher Höhe. Von einem Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro, die in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes unabhängig davon gezahlt werden, ob die Eltern vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht, über einen 100%igen Einkommensersatz für Geringverdiener bis hin zur flexiblen Nutzung eines 2/3 Einkommensersatzes. Erwerbstätige, die ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder auf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich reduzieren, um ihr neugeborenes Kind zu betreuen, erhalten zwölf Monate lang ein Elterngeld in Höhe von mindestens 67 Prozent ihres wegfallenden Einkommens. Zwei Partnermonate werden zusätzlich als Bonus gewährt, wenn auch der Partner wegen der Kinderbetreuung höchstens 30 Stunden wöchentlich arbeitet und er oder sie deshalb zwei Monate lang weniger verdient. Maximal gibt es monatlich 1.800 Euro; dies entspricht 67 Prozent von maximal 2.700 Euro, die als Einkommen berücksichtigt werden. Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld grundsätzlich angerechnet. Beide Leistungen werden nicht nebeneinander gewährt, weil sie denselben Zweck verfolgen.
Ich wünsche Ihrer Familie alles Gute!
Ihre
Ulla Schmidt