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Frage von Marc S. •

Frage an Ulla Schmidt von Marc S. bezüglich Gesundheit

Guten Tag Frau Schmidt,

ich versuche bereits seit Monaten in der folgenden Frage kompetente Ansprechpartner zu finden. Bisher ist mir dies leider nicht gelungen.

Ich zweifle an der ethischen Vertretbarkeit und der Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), die bestimmt, daß eine Abrechnung einer Behandlung nur erfolgen kann, wenn der Kunde beim Arzt räumlich anwesend war.

Was allgemein Sinn macht, führt dazu, daß Autisten praktisch medizinische Behandlung unter menschenwürdigen und mündigen Bedingungen verwehrt wird. Daher möchte ich fragen, ob endlich eine Sonderregelung für Autisten im EBM und dem Standesrecht der Berufsgruppen eingeführt werden kann, die dieses Problem behebt.

Eine Eigenheit von Autisten ist, daß sie sich bei räumlich direktem Kontakt und den damit verbundenden Unsicherheiten und überwältigenden Wahrnehmungsreizen oft schlecht oder gar nicht artikulieren können. Das ändert sich auch nicht grundlegend bei der Anwesenheit von Begleitpersonen. Weil das so ist, wäre es wohl der einzig angemessene Weg, wenn Autisten fernschriftlich mit Ärzten und insbesondere Psychologen kommunizieren dürften (und dies auch von den Kassen bezahlt wird) um Dinge zu besprechen, zu denen eine Untersuchung des Körpers nicht sonderlich erforderlich ist. Und solche Untersuchungen sind wegen Autismus selbst an sich wohl selten erforderlich.

Viele Autisten wollen entgegen ihrem oft zerrbildartigen öffentlichen Image selbstbestimmt leben, stoßen dabei jedoch immer wieder auf dieses und weitere Probleme.

Mfg

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schön,

vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich bestimmen in unserem Gesundheitssystem weder die Gesundheitsministerin noch das Parlament einzelne Anforderungen hinsichtlich der Ausübung von diagnostischen oder therapeutischen Verfahren durch medizinisches Personal. Vielmehr geben wir den gesetzlichen Rahmen vor, innerhalb dessen Gremien, besetzt mit medizinischen Experten, einschlägige Vorgaben in eigener Verantwortung bewerten und entscheiden.

Zur Sache selbst: Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) enthält in den allgemeinen Bestimmungen Regelungen zum persönlichen Arzt-Patienten Kontakt. Bei krankheitsbedingt erheblich kommunikationsgestörten Kranken ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt demnach auch dann gegeben, wenn die Interaktion des Vertragsarztes indirekt über die Bezugsperson erfolgt, wobei sich Arzt, Patient und Bezugsperson jedoch gleichzeitig an demselben Ort befinden müssen. Darüber hinaus sieht der EBM keine Regelungen vor, die die besondere Situation von Autisten berücksichtigen. Eine ausschließlich fernschriftliche Kommunikation zwischen Arzt und Patient ist den Ärzten gemäß ihrer Berufsordnung untersagt. Eine Abweichung von der Berufsordnung wiederum ist dem EBM nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Ulla Schmidt