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Frage von Peter L. •

Frage an Ulla Schmidt von Peter L. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Schmidt,

mit welcher Begründung wird bei Selbständigen, die in der GRV sich freiwillig versichern wollen, ein "Mindesteinkommen" von vornherein angenommen? Gerade Existenzgründer erreichen dies wohl nicht immer im Jahresdurchschnitt des ersten Jahres, müssen aber von diesem "fiktiven" Einkommen den prozentualen Beiitrag bezahlen. Damit nicht genug, ist hierin noch nicht einmal ein Krankentagegeld ab der 6.Woche vorgesehen - wie ja bei der GRV bei Arbeitnehmern. Das bedeutet also eine Verschlechterung der Leistung bei höheren Beiträgen. Sollen auf diese Art und Weise Selbständige motiviert werden, in die GRV einzuzahlen bzw. in ihr zu bleiben?
Auch das eine einmal erfolgte Einstufung im Nachhinein nicht nach unten korrigiert werden kann - also Beitragsrückerstattungen bei Unterschreitung des zugrunde gelegten Einkommens - wohl aber eine Nachzahlung bei Überschreitung verlangt wird, ist eine grobe Ungerechtigkeit.
Ist hier eine - wenn auch wohl erstmalige - Verbesserung der Leistung zu erwarten?
Bisher war ja jedes Mal eher eine Verschlechterung der Leistungen die Folge eines "Kümmern" der Politik...

Mit freundlichen Grüßen
Peter Lassen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Lassen,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich weiß, dass auch der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für manche Kleinselbständige problematisch ist. Deswegen habe ich mich dafür eingesetzt, diesen mit der letzten Gesundheitsreform abzusenken. Für Selbständige, die freiwillig in der GKV versichert sind gilt seit 1. April 2007 ein Mindestbeitrag von monatlich rund 170 Euro (statt vorher 250 Euro), wenn Bedürftigkeit vorliegt.

Natürlich weiß ich, dass es im Einzelfall schwierig sein kann, selbst diesen abgesenkten Mindestbeitrag aufzubringen.

Grundsätzlich ist aber anzumerken, dass die gesetzliche Krankenversicherung für alle Versicherten - unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge - den gleichen umfassenden Versicherungsschutz vorsieht. Niedrige Beiträge, die nicht kostendeckend sind, müssen immer von der Gemeinschaft aller Beitragszahler solidarisch mitgetragen werden. Und auch freiwillig Versicherte haben für den umfassenden Versicherungsschutz angemessene Beiträge zu zahlen.

Auch das Verfassungsgericht hat sich mit der von Ihnen kritisierten Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig versicherte Selbständige befasst (Beschluss vom 22. Mai 2001):
Zwar werden nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hauptberuflich Selbständige mit niedrigen Einnahmen höher belastet als sonstige freiwillige Krankenversicherungsmitglieder, die unterschiedliche Behandlung sei allerdings nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Einnahmen werden bei hauptberuflich Selbständigen nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes festgestellt. Selbständige können z.B. Betriebsausgaben abziehen, es werden lediglich die Nettoeinnahmen zu Grunde gelegt. Die übrigen freiwillig Versicherten zahlen dagegen Beiträge auf der Grundlage ihrer Bruttoeinnahmen. Insbesondere kommen ihnen Steuererleichterungen, wie Werbungskosten, nicht zugute.

Es dient der Beitragsgerechtigkeit, wenn für hauptberuflich Selbständige der Vorteil aus der Beitragsbemessung typisierend durch die Festsetzung einer besonderen Mindestbemessungsgrenze ausgeglichen wird. Zudem ist es nach Auffassung des Verfassungsgerichts legitim, das „Unternehmerrisiko“ des hauptberuflich Selbständigen nicht über die Beitragsbemessung teilweise auf die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten abzuwälzen.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass im Zusammenhang mit Beiträgen von Selbständigen auch die Themen Beitragsehrlichkeit und Selbstdeklaration relevant sind. So weisen Krankenkassen häufiger darauf hin, dass Selbstauskünfte hinsichtlich der Einkommenssituation problematisch sind.

Mit freundlichen Grüßen
Ulla Schmidt