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Frage von Volker G. •

Frage an Ulla Schmidt von Volker G. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Schmidt,

als Gesundheitsministerin kämpfen Sie mit den Kosten des Gesundheitssystems.

Meine Tochter hatte einen Befall von Kopfläusen. Ein physikalisch wirkendes Shampoo, das ich von meinem Arzt verschrieben bekam wurde von der Kasse nicht erstattet. Ein Mittel, das auf chemischen Wirkprinzipien beruht wäre lt. Auskunft der Apotheke erstattungsfähig. Dabei ist das chemische Produkt um ein vielfaches teurer, die Läuse entwickeln mit der Zeit Resistenzen dagegen und man muss spezielle Vorsichtmaßnahmen bei der Anwendung beachten, da die Mittel nicht ungiftig sind. Die Wirksamkeit ist dabei nicht besser wie die der physikalischen Mittel.

Womit können Sie diese Handhabung rechtfertigen? Ist Politik nur noch eine Frage der Lobby?

Für eine Beantwortung meiner Frage noch vor der Bundestagswahl bedanke ich mich im voraus.

Mit freundlichem Gruß,

V. Gensler

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Gensler,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich hoffe, dass es Ihrer Tochter inzwischen wieder besser geht. Ich kann von hier aus nicht beurteilen, aus welchen Gründen der Arzt Ihrer Tochter das Mittel verordnet hat, das von Ihrer Krankenkassen nicht erstattet wird. Vermutlich handelt es sich bei dem physikalisch wirkenden Shampoo um ein freiverkäufliches Arzneimittel, ein sog. OTC, die grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Eine Ausnahme gilt allerdings für Kinder unter 12 Jahre nach ärztlicher Verordnung. Ist Ihre Tochter jünger als 12 Jahre und hat der Arzt das Mittel verordnet, sollten Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

Im Deutschen Gesundheitswesen entscheidet die gemeinsame Selbstverwaltung von Krankenkassen und Ärzteschaft über die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln. Sie kann sie einschränken oder ausschließen, wenn diese nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft unzweckmäßig oder unwirtschaftlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung bestimmt in Form von Richtlinien den konkreten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der der GKV erstattet werden. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Ärztinnen und Ärzte bindend.

Ihnen und Ihrer Familie wünsche ich alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen

Ulla Schmidt