Frage an Ulla Schmidt von Renate B. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Schmidt,
wir (ich arbeite Vollzeit, mein Mann teilzeit, 2 Kinder (8 u. 5 Jahre) haben folgendes Problem:
Unsere Tochter, 8 Jahre alt, leidet an fämiliärer Hypercholesterinämie (erhöhte Cholesterin-Werte / Blutfettwerte).
Eine Ernährungsberatung und anschließende Ernährungsumstellung, sowie strikte Diät (fett- u. cholesterinarm) konnte keine Senkung des Gesamtcholesterins bewirken. Das war eigentlich von vornherein klar, da bereits die Großmutter, sowie mein Mann, als auch sämtliche Geschwister meines Mannes von dieser familiären Hypercholesterinämie betroffen sind (ein Bruder meines Mannes hatte aufgrund dessen bereits mit 35 Jahren einen Schlaganfall).
Daher nimmt meine Tochter nun seit knapp 2 Jahren den Lipidsenker Cholestyramin-ratiopharm. Seither sind die Werte gut und meine Tochter verträgt das Mittel sehr gut.
Nun mussten wir leider im Juni 2009 als wieder ein Rezept ausgestellt wurde, durch unseren Kinderarzt zur Kenntnis nehmen, dass seit 01.04.2009 die Kostenübernahme durch die Krankenkassen nicht gesetzlich geregelt ist, da dies schlicht vergessen wurde.
Die Krankenkasse weigert sich, die Kosten zu übernehmen; und die chronische Erkrankung unseres Kindes stellt für uns eine enorme finanzielle Belastung dar.
Das Paradoxe an der Sache ist, dass mein Mann seinen Lipidsenker von der Krankenkasse bezahlt bekommt, da seine Werte extrem schlecht sind.
Und für unsere Minderjährige Tochter müssen wir dies selbst begleichen?
Wann wird diese Gesetzeslücke geschlossen?
Sehr geehrte Frau Bumberger,
vielen Dank für Ihre E-Mail. Bei der Kostenübernahme des Lipidsenkers für Ihre Tochter besteht keine Gesetzeslücke. Im deutschen Gesundheitswesen entscheidet die gemeinsame Selbstverwaltung von Krankenkassen und Ärzteschaft über die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln. Sie kann diese einschränken oder ausschließen, wenn sie nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft unzweckmäßig oder unwirtschaftlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der der GKV erstattet werden. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Ärztinnen und Ärzte bindend.
Zum 1. April dieses Jahres ist eine Neufassung der Arzneimittelrichtlinie in Kraft getreten. Hiernach sind Lipidsenker von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen - es sei denn es besteht eine vaskuläre Erkrankung oder ein hohes kardiovaskuläres Risiko. Ob dieses Risiko bei Ihrer Tochter vorliegt, kann ich von hier aus nicht beurteilen.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihrer Tochter eine notwendige Behandlung vorenthalten wird, sprechen Sie mit dem behandelnden Arzt Ihrer Tochter darüber. Nur er kann beurteilen, ob eine der genannten Ausnahme vorliegt. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses entbinden die Vertragsärzte nicht von ihrer therapeutischen Verantwortung. Es besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit, Arzneimittel, die durch die Arzneimittel-Richtlinie ausgeschlossen sind, in begründeten Ausnahmefällen zu verordnen. Dies ist gesetzlich geregelt in § 31 Absatz 1 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.
Außerdem sollten Sie sich unter Hinweis auf diesen Paragrafen auch noch einmal mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.
Mit den besten Wünschen für Ihre Famile verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Ulla Schmidt