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Frage von Ferdinand N. •

Frage an Ulla Schmidt von Ferdinand N. bezüglich Gesundheit

Hallo,
ich möchte Sie mal fragen bzw darauf hinweisen um die Gesetzeslücke im Podologengesetz vom 02.01.02 bezüglich der Tätigkeit: med. Fußpflege.
Im Gesetz ist zwar die Berufsbezeichnung med. Fußpfleger geschütz, so das man diese nur führen darf wenn man ein 2 jährige Ausbildung mit bestandener Prüfung absolviert hat.
Jedoch die Tätigkeit med. Fußpflege ist nicht geschützt, d.h. jeder darf die med. Fußpflege als Dienstleistung anbieten (Wochenendlehrgang in Fußpflege) oder auch Sie!!
Somit ist es für den Patienten nicht eindeutig ersichtlich in welche Hände er seine Füße gibt.
Auf die für den Patient evtl. entstehenden Folgen z.B. Amputation bei Diabetes mellitus Pat. möchte ich garnicht näher eingehen.

Wie sehen Sie diese Gesetzeslücke und warum wurde da noch nicht vom Gesetzgeber gehandelt?
Ich möchte mich schon mal für Ihre Antwort bedanken.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Neumeier,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Mit dem Podologengesetz hat der Bundesgesetzgeber die Zulassung zum Beruf des Podologen geregelt. Es handelt sich beim Podologengesetz um ein Ausbildungsgesetz mit geschützter Berufsbezeichnung. Ein Tätigkeitsschutz ist damit nicht verbunden.

Die Ausübung von Heilkunde ist nur Ärzten und Heilpraktikern erlaubt ist. Heilkundliche Tätigkeiten dürfen nur dann von anderen Personen ausgeübt werden, wenn es sich um Angehö­rige eines geregelten medizinischen Fachberufs handelt, die Tätigkeit Gegenstand der Ausbil­dung war, sie grundsätzlich übertragbar ist und im Einzelfall auf Veranlassung eines Arztes oder Heilpraktikers erfolgt. Damit sind Personen, die nicht über eine Ausbildung in einem nicht­ärztlichen Heilberuf (z. B. Podologen) verfügen, von der Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten in der Regel ausgeschlossen.

Grundsätzlich ist richtig, dass die Grenzziehung zwischen heilkundlichen Tätigkeiten und sol­chen Verrichtungen, die nicht unter die Heilkunde fallen (z. B. Dienstleistung Fußpflege oder sog. Wohlbefindensmassagen), im Einzelfall schwierig sein kann. Sie würde jedoch auch im Falle einer Berufsausübungsregelung nicht einfacher, weil es nicht nur auf die technische Ver­richtung der Tätigkeit, sondern auch den Zweck ankommt, mit dem sie durchgeführt wird. Da der Begriff der Heilkunde die Behandlung/Therapie von Patienten impliziert, gilt für die Abgrenzung die allgemeine Regel, dass Tätigkeiten dann als Dienstleistung zu qualifizieren bzw. Wellness zuzurech­nen sind, wenn Kunden ohne Beschwerden diese Tätigkeiten, z.B eine Fußpflege oder Massage, wünschen. Fuß­pflege oder Massage, die im Zusammenhang mit angegebenen Beschwerden gewünscht wird, ist zunächst im Hinblick auf die Ursache der Beschwerden abzuklären. Ihre Durchführung ohne ärztliche Veranlassung wäre daher zu verweigern. Das Gesagte gilt gleichermaßen für Podologen, wie für Masseure und medizinische Ba­demeister, für Physiotherapeuten oder Logopäden. Bei heilkundlichen Verrichtungen dürfen die Angehörigen aller Berufsgruppen daher nicht ohne ärztliche Verordnung tätig werden. Eine Gesetzeslücke besteht daher nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Ulla Schmidt